Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
AWG 1990;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des A in O, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. Juli 1993, Zl. 316.132/1-III/4/93, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 31. Dezember 1986 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Perg als Gewerbebehörde erster Instanz die Erteilung einer Konzession für das Gewerbe "Entsorgung, Zwischenlagerung und Wiederverkauf von chemischen Abfallprodukten jeder Art unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit" im dort näher genannten Standort. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 5. März 1987 wurde der Beschwerdeführer im Grunde des § 13 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 85 Abs. 8 GewO 1973 von der Ausübung des angemeldeten Gewerbes ausgeschlossen und ausgesprochen, daß die zugleich mit der Anmeldung begründete Gewerbeberechtigung ende. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. September 1987 als unbegründet abgewiesen. Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1988, Zl. 87/04/0239-6, der vorzitierte Bescheid des Landeshauptmannes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit Ersatzbescheid vom 11. Mai 1988 wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 5. März 1987 im Grunde des § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
Mit Bescheid vom 14. Jänner 1993 stellte der gemäß § 73 Abs. 2 AVG zuständig gewordene Landeshauptmann von Oberösterreich im Grunde des § 340 Abs. 7 GewO 1973 fest, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes nicht vorlägen und untersagte die Ausübung des Gewerbes im genannten Standort.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Juli 1993 gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Das in der Berufung gestellte Eventualbegehren, der Bundesminister möge einen Gewerbeschein über das Anmeldungsgewerbe "Übernahme, Einlagerung und Verwertung von chemischen Reststoffen aller Art unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit" im näher genannten Standort ausstellen, wurde im Grunde der §§ 339 Abs. 1 und 340 Abs. 1 GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde hiezu aus, der genauen Bezeichnung des Gewerbes komme für den Berechtigungsumfang entscheidende Bedeutung zu (Hinweis auf § 29 erster Satz GewO 1973). Diesem Erfordernis werde nach § 339 Abs. 2 GewO 1973 jeder verwendete Begriff gerecht, dessen Inhalt sich eindeutig, gegebenenfalls auch unter Heranziehung von Fachliteratur oder des Gutachtens eines Sachverständigen bestimmen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand lasse, sofern die Bezeichnung wenigstens in ihrer Bedeutung dem in Betracht kommenden Abnehmerkreis geläufig sei. Entscheidend für die Beurteilung, ob ein in der Gewerbeanmeldung verwendeter Begriff "genau" im Sinne des § 339 Abs. 2 GewO 1973 sei, sei somit allein die Frage, ob dessen Begriffsinhalt eindeutig abgrenzbar sei. Die bei der Anmeldung eines freien Gewerbes gewählte Bezeichnung des Gewerbes müsse daher insbesondere eine eindeutige Abgrenzung gegenüber nicht freien Gewerben ermöglichen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. April 1985, Zl. 84/04/0206). Gemäß den Interpretationsregeln des § 29 GewO 1973 sei primär vom Wortlaut der Gewerbeanmeldung im Zusammenhang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften auszugehen. Demnach sei unter "Entsorgung" im allgemeinen Sprachgebrauch der Abtransport und die Beseitigung (Aufbereitung und/oder Deponierung) von Abfallstoffen aller Art zu verstehen (Hinweis auf Brockhaus, Enzyklopädie, 14. Auflage). Dieser Entsorgungsbegriff, der im wesentlichen mit den Erläuterungen des Beschwerdeführers übereinstimme, umfasse somit auch Recyclingtätigkeiten. Das Abfallrecht (sowohl das im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung bereits in Kraft gestandene Sonderabfallgesetz als auch das Abfallwirtschaftsgesetz) enthalte keine Legaldefinition der Entsorgung. Dieser Begriff werde jedoch regelmäßig antithetisch zur Abfallverwertung durch Recycling gebraucht (Hinweis auf § 5 Abs. 2 Z. 2 lit. c AWG "Entsorgung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle"), sodaß dieser Entsorgungsbegriff auf jene Maßnahmen beschränkt erscheine, die für ein geordnetes Ausscheiden dieser Stoffe aus dem Produktions- (und Wirtschafts-)kreislauf erforderlich seien (etwa Neutralisation und Inaktivierung von zur Deponierung bestimmten Abfällen). Im Hinblick auf die Erläuterungen des Beschwerdeführers (welche von Verarbeitung zu Sekundärrohstoffen sprechen) sowie dem Umstand, daß auch der Begriff der "Abfallprodukte" kein verbum legale des Abfallrechtes sei, sei jedoch dem weiten, auch die Wiederverwertung umfassenden Entsorgungsbegriff des allgemeinen Sprachgebrauchs zu folgen. Auch der Begriff der Abfallprodukte sei gesetzlich nicht geregelt. Im Hinblick auf die für eine Begriffsbestimmung zweckmäßigerweise heranzuziehende Terminologie des Abfallwirtschaftsgesetzes sei davon auszugehen, daß neben Abfällen im allgemeinen Sinn auch Altstoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG (für eine zulässige Verwendung oder Verwertung bestimmte Abfälle) erfaßt seien. Unter Zugrundelegung einer Verbalinterpretation des gegenständlichen Gewerbewortlautes seien wohl solche Abfälle ausgenommen (arg. "Abfallprodukte"), die nicht im Zuge eines Produktionsprozesses anfielen (insbesondere Problemstoffe im Sinne des § 2 Abs. 6 AWG wie Altmedikamente oder Quecksilberthermometer). Die in der Berufung vorgeschlagene Interpretationsvariante, die Gewerbeausübung betreffe keine Abfallprodukte, sondern chemische Reststoffe bzw. industrielle Nebenprodukte, stehe in ausdrücklichem Widerspruch zum Gewerbewortlaut "Entsorgung, Zwischenlagerung und Wiederverkauf von chemischen Abfallprodukten (...)" und könne daher nicht geteilt werden. Die Formulierung "Entsorgung (...) von chemischen Abfallprodukten jeder Art" umfasse somit neben der Deponierung bzw. den diesbezüglichen Vorbereitungsmaßnahmen sämtliche chemischen physikalischen oder biologischen Manipulationen, durch die Abfälle einer neuerlichen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden könnten. Da einer bloß rechtlichen Qualifikation der beabsichtigten Tätigkeit durch den Anmelder keine Aussagekraft für den Umfang des angemeldeten Gewerbes zukomme und die Klausel "unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit" entgegen den Berufungsausführungen daher unwirksam sei, sei in weiterer Folge zu prüfen, ob durch eine Gewerbeausübung im zuvor dargelegten Umfang in den Vorbehaltsbereich einzelner an die Erbringung eines Befähigungsnachweises gebundener Gewerbe eingegriffen werden könne. Unbeachtlich blieben in diesem Zusammenhang bloße Absichtserklärungen des Beschwerdeführers über konkrete Schwerpunkte der beabsichtigten Gewerbeausübung, da durch derartige Erklärungen eine rechtsverbindliche Einschränkung des Berechtigungsumfanges nicht erfolge. Im Hinblick darauf, daß der Begriff des "Entsorgens" lediglich teleologisch insoweit konkretisiert sei, als (von Deponiemaßnahmen abgesehen) alle Verfahren erfaßt seien, die die Rückführung von Abfällen in verkehrsfähige Produkte zum Gegenstand hätten, eine prozedurale Determination jedoch nicht erfolge, könne nicht ausgeschlossen werden, daß hievon auch Tätigkeiten erfaßt seien, die unter die Bewilligungspflicht (im Sinne des § 25 GewO 1973 in der Fassung zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung) fielen oder den Gegenstand eines einen Befähigungsnachweis erfordernden Gewerbes bildeten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. April 1985, Zl. 84/04/0206). Dies gelte beispielsweise für das seinerzeitige Handwerk der Kunststeinerzeuger bzw. das gebundene Gewerbe der Betonwarenerzeugung im Hinblick auf die Möglichkeit der Herstellung derartiger Baumaterialien aus Schlacken, Filterstäuben etc. Der in Aussicht genommene Gewerbewortlaut erweise sich somit in dieser Hinsicht als ungenau im Sinne des § 339 Abs. 2 GewO 1973. Gewerbetreibenden, die zu Erzeugungs- oder Dienstleistungstätigkeiten berechtigt seien, stehe auch die Befugnis zum Verkauf ihrer Produkte zu (nur in dieser Hinsicht könne bei Produktionsbetrieben eine Ertragserzielungsabsicht im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO 1973 vorliegen). Dem Berufungsvorbringen, unter Wiederverkauf von Abfallprodukten sei die entgeltliche Weitergabe der Abfälle erst nach Ver- bzw. Bearbeitung zu verstehen, sei entgegenzuhalten, daß eine derartige Befugnis bereits aus dem Gewerbeumfang "Entsorgung von Abfallprodukten" abzuleiten wäre. Darüberhinaus sei in logisch-grammatikalischer Hinsicht festzuhalten, daß das Präpositionalobjekt "von Abfallprodukten" kumulativ der Entsorgung, Zwischenlagerung und dem Wiederverkauf zugeordnet sei. Es handle sich bei den Abfallprodukten somit um eine Warengruppe, die im Rahmen einer derartigen Gewerbeberechtigung entsorgt, zwischengelagert oder wiederverkauft werden dürfte. Auch der Wiederverkauf beziehe sich daher, ebenso wie die Entsorgung, auf das (potentielle) Ausgangsmaterial einer Entsorgung und nicht auf das Entsorgungsprodukt. Der in Rede stehende Gewerbewortlaut beinhalte daher neben der Entsorgung und Zwischenlagerung von Abfallprodukten auch den Wiederverkauf bzw. den Handel mit derartigen Produkten, sodaß in dieser Hinsicht eine gemäß § 339 Abs. 2 GewO 1973 unzulässige Zusammenfassung mehrerer Gewerbe in einer Anmeldung vorliege. Da der Begriff der Abfallprodukte lediglich funktionell zu definieren sei und keine weiteren Einschränkungen - insbesondere im Hinblick auf chemische Zusammensetzungen - enthalte, könne nicht ausgeschlossen werden, daß auch Gifte im Sinne des § 224 Abs. 1 GewO 1973 i. d.F. vor der Gewerberechtsnovelle 1992 unter diesen Begriff zu subsumieren wären. Da der Handel mit Giften im Sinne der §§ 222 und 223 leg. cit. den konzessionierten Gewerben "Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika" bzw. "Drogistengewerbe" vorbehalten gewesen sei, erweise sich der in Rede stehende Gewerbewortlaut auch bezüglich der Teiltätigkeit "Wiederverkauf von chemischen Abfallprodukten" im Hinblick auf die gebotene Abgrenzung gegenüber den genannten konzessionierten Gewerben als im Sinne des § 339 Abs. 2 GewO 1973 nicht ausreichend bestimmt. Da somit der vom Beschwerdeführer gewählte Gewerbewortlaut sowohl mehrere Gewerbe umfasse als auch eine eindeutige Abgrenzung gegenüber dem Vorbehaltsbereich konzessionierter bzw. an die Erbringung eines Befähigungsnachweises gebundener Gewerbe nicht ermögliche, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Bezüglich des Eventualbegehrens (im Berufungsschriftsatz), der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wolle als Berufungsbehörde einen Gewerbeschein für das Anmeldungsgewerbe "Übernahme, Einlagerung und Verwertung von chemischen Reststoffen aller Art, unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit" ausstellen, werde bemerkt, daß gemäß § 339 Abs. 1 GewO 1973 Gewerbeanmeldungen für Anmeldungsgewerbe bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten seien; diese habe bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 340 Abs. 4 GewO 1973 den Gewerbeschein auszustellen. Da eine derartige Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde erster Instanz - sowie bezughabende Berufungen und Devolutionsanträge - nicht erstattet worden seien, sei der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Bearbeitung dieses Antrages funktionell unzuständig und sei dieser daher zurückzuweisen. Da ausdrücklich die Entscheidung durch die Berufungsbehörde begehrt worden sei, sei auch ein Vorgehen gemäß § 6 Abs. 1 AVG nicht möglich.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Nichtuntersagung des angemeldeten Gewerbes verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer trägt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, unter Zugrundelegung der im § 29 GewO 1973 gesetzlich angeordneten Interpretationsregel sei davon auszugehen, daß - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - die negative Abgrenzung des Gewerbeumfanges durch den Terminus "unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit" die in dieser Bestimmung geforderte Unterscheidungskraft zukomme. Eine Umschreibung von Gewerben durch ausschließlich positiv bestimmte Begriffsinhalte sei - wie bereits in der Berufung dargelegt - nicht immer zielführend, die präzisere Abgrenzung ergebe sich durch den Ausschluß bestimmter Tätigkeiten, die von der Gewerbeberechtigung nicht umfaßt sein sollen. Die Gewerbeordnung kenne keine Vorschrift, die die Umschreibung einer Gewerbeberechtigung auschließlich durch positiv bestimmte Begriffe notwendig mache, eine negative Abgrenzung sei besonders im Hinblick auf eine allenfalls über diese Gewerbeberechtigung hinausgehende und damit unbefugte Gewerbeausübung nicht nur wünschenswert, sondern geradezu geboten. Jede Gewerbeausübung sei im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen zu sehen. Der Umfang könne immer nur im Wege der rechtlichen Beurteilung einer gewerblichen Tätigkeit auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung erfolgen. Gerade die hier vorgenommene Abgrenzung ermögliche eine Präzisierung der beabsichtigten Tätigkeit, nämlich Entsorgung, Zwischenlagerung und Wiederverkauf von chemischen Abfallprodukten jeder Art, weil damit klargestellt werde, daß solche Tätigkeitsfelder, deren Ausübung einen Befähigungsnachweis voraussetze, von der Gewerbeberechtigung nicht umfaßt sein sollen. Damit werde die Gewerbebehörde und jeder interessierte Dritte in die Lage versetzt, den Umfang des beabsichtigten und ausgeübten Gewerbes zu beurteilen. Es erübrigten sich die weitschweifigen Interpretationsversuche auf Grund lexikalischer Definitionen und die Prüfung, ob die angemeldeten Tätigkeitsbereiche teilweise auch solche umfaßten, für deren Ausübung ein Befähigungsnachweis erforderlich sei. Auf Grund des ausdrücklichen Wortlautes der Gewerbeanmeldung seien diese Tätigkeitsfelder von der angestrebten Gewerbeberechtigung ausgeschlossen. Es läge auch nicht die Anmeldung zweier Gewerbe vor. Gemäß § 33 Abs. 1 Z. 6 GewO 1973 sei es Gewerbetreibenden, die zur Erzeugung berechtigt seien, gestattet, neben den Waren eigener Erzeugungen auch fremde Erzeugnisse gleicher Art wie entsprechendes Zubehör zu verkaufen. Damit sei auch der Wiederverkauf von chemischen Abfallprodukten, wenn diese Formulierung so wie von der belangten Behörde verstanden werde, im Rahmen des angemeldeten Gewerbes gedeckt. Eine gemäß § 339 Abs. 2 GewO 1973 unzulässige Zusammenfassung mehrerer Gewerbe in einer Anmeldung sei damit nicht gegeben. Zwar sei die belangte Behörde für den Eventualantrag funktionell nicht zuständig gewesen. Dennoch hätte die belangte Behörde diesen gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Erstbehörde weiterleiten müssen.
Diesem Vorbringen kommt aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:
Die im Anmeldungsverfahren gemäß § 340 Abs. 1, 4 und 7 GewO 1973 vorgesehenen behördlichen Erledigungen haben sich auf die Gewerbeanmeldung, so wie sie erstattet wurde, zu beziehen. Die Behörde darf die in der Gewerbeanmeldung enthaltene Bezeichnung des Gewerbes nicht ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/04/0170 uva). Die im § 340 Abs. 1 GewO 1973 der Behörde aufgetragene Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen ist - vom hier nicht in Betracht kommenden Fall des § 340 Abs. 6 GewO 1973 abgesehen - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1983, Slg. N.F. Nr. 11243/A und vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0242).
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1973 (bezogen auf den Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung) haben folgenden Wortlaut:
"§ 339
(1) Wer ein Anmeldungsgewerbe (§ 5 Z. 1) ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. (...) Zwei oder mehrere Gewerbe dürfen in einer Anmeldung nicht zusammengefaßt werden. (...).
§ 340
(1) Aufgrund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellung hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Abs. 4 anzuwenden ist.
(...)
(7) Liegen die im Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z. 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen."
Unter Bedachtnahme auf § 29 erster Satz GewO 1973 ("für den Umfang der Berechtigung ist der Wortlaut des Gewerbescheines (§ 340) - sofern dieser noch nicht ausgestellt worden ist, der Gewerbeanmeldung (§ 339) - oder des Bescheides, mit dem die Konzession erteilt worden ist (§ 343), im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend") hatte die Behörde zunächst von der ausschließlich als Wortlaut der Gewerbeanmeldung in Betracht zu ziehenden Wortfolge - hier:
"Entsorgung, Zwischenlagerung und Wiederverkauf von chemischen Abfallprodukten jeder Art" - auszugehen. Der Anmeldungsbeisatz "unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit" ist - wie bereits die belangte Behörde eingehend dargelegt hat - in diesem Zusammenhang als bloß rechtliche Beurteilung der beabsichtigten Tätigkeit - nämlich Ausübung eines freien Gewerbes - ohne Aussagekraft für den Umfang des angemeldeten Gewerbes anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/04/0148). Daraus ergibt sich jedenfalls in bezug auf die von der belangten Behörde für die Abgrenzung als in Betracht kommenden genannten konzessionierten Gewerbe "Großhandel mit Drogen und Pharamzeutika (§ 222) und "Drogistengewerbe" (§ 223) die mangelnde Eindeutigkeit des Wortlautes der Anmeldung.
Ausgehend von den in der Gewerbeanmeldung gewählten Begriffen "Entsorgung", die - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - im Zusammenhang mit dem Abfallrecht neben Übergabe, Übernahme, Behandlung und Deponierung auch die Verwertung beinhaltet, und "Wiederverkauf", jeweils im Zusammenhang mit dem Begriff "Abfallprodukt" , vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht für rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde das so angemeldete Gewerbe als nicht hinreichend determiniert im Sinne des § 29 GewO 1973 angesehen hat. Es bedarf daher keiner näheren Untersuchung, ob in der Gewerbeanmeldung unzulässigerweise zwei Gewerbe zusammengefaßt worden sind.
Die im angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Eventualbegehrens, der Bundesminister wolle als Berufungsbehörde einen Gewerbeschein über das Anmeldungsgewerbe "Übernahme, Einlagerung und Verwertung von chemischen Reststoffen aller Art unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis gebundener Tätigkeit" ausstellen, als unzulässig, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der Beschwerdeführer vermag nämlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb unter Hinweis auf § 6 AVG nicht aufzuzeigen, weil die belangte Behörde damit ausschließlich den an sie im Berufungsschriftsatz als Berufungsbehörde gerichteten Eventualantrag auf Ausstellung eines dort bezeichneten Gewerbescheines wegen funktioneller Unzuständigkeit zurückgewiesen hat. Hievon nicht betroffen wird das Anbringen im Berufungsschriftsatz über die dort "eventualiter" erfolgte Gewerbeanmeldung, das die belangte Behörde i.S.d. § 6 Abs. 1 AVG zu behandeln haben wird.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040181.X00Im RIS seit
20.11.2000