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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des V in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. April 1995, Zl. 300.548/3-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 13. Jänner 1995 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen. In der Begründung geht die belangte Behörde davon aus, daß dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung bis 17. Jänner 1995 erteilt worden sei. Mit der erst am 13. Jänner 1995 erfolgten Einbringung des Verlängerungsantrages habe der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgesehene Frist versäumt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Unbestritten ist, daß die Geltungsdauer der dem Beschwerdeführer erteilten Bewilligung am 17. Jänner 1995 abgelaufen ist und der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag erst am 13. Jänner 1995, somit nach dem im § 6 Abs. 3 erster Satz Aufenthaltsgesetz (in der hier anzuwendenden Fassung) genannten Zeitpunkt, gestellt hat.
Damit steht jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwingend die Versäumung der - nicht restituierbaren - Antragsfrist entgegen. Mit dem in der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen ist der Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das in einer gleichgelagerten Rechtssache ergangene hg. Erkenntnis vom 7. Juni 1995, Zl. 94/18/0747, zu verweisen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es hätte zunächst über seinen Antrag gemäß § 71 AVG abgesprochen werden müssen, ist auf das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766, zu verweisen. Danach würde der Beschwerdeführer dadurch, daß über seinen Wiedereinsetzungsantrag (noch) nicht entschieden wurde, durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein. Denn das Ausstehen eines Abspruches über den behaupteten Wiedereinsetzungsantrag - der nach dem Gesagten rechtens nur auf Zurückweisung lauten könnte - änderte nichts an der, wie dargetan, Rechtmäßigkeit der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagenden angefochtenen Entscheidung. Aber selbst wenn die Wiedereinsetzung zulässig wäre, wäre für den Beschwerdeführer im Hinblick auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, VwSlg. 12.275/A, nichts gewonnen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde unabhängig von einem (allfällig) anhängigen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage entscheiden konnte.
Der angefochtene Bescheid ist anhand der Rechtslage zu überprüfen, die im Zeitpunkt seiner Erlassung in Geltung war. Auf danach erfolgte Gesetzesänderungen kann nicht Bedacht genommen werden.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210786.X00Im RIS seit
11.07.2001