TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/27 95/21/0068

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. November 1994, Zl. 106.246/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 16. März 1994 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. abgewiesen, weil "nunmehr" die für das Bundesland Wien in der Verordnung BGBl. Nr. 72/1994 festgesetzte Höchstzahl von 4300 Bewilligungen erreicht sei. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung könne auch bei eingehender Prüfung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangten Behörde erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der die Erreichung der gemäß § 2 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz maßgeblichen Höchstzahl betreffenden Feststellung der belangten Behörde eine Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, vermag er der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil er nicht darlegt, was er im Falle der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme vorgebracht hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0639). Wenn der Beschwerdeführer ferner bemängelt, daß die belangte Behörde für diese Feststellung "keinen einzigen Quellennachweis" zu erbringen vermocht habe, ist er darauf zu verweisen, daß sich die belangte Behörde diesbezüglich auf das von ihr gemäß § 9 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz geführte Register stützen konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0083).

Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, daß das Verfahren ohne sein Verschulden fünf Monate angedauert habe.

Auch damit vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde hatte bei ihrer Entscheidung auf die zu diesem Zeitpunkt maßgebende Sachlage und geltende Rechtslage abzustellen (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0639). Dementsprechend war von ihr auf dem Boden der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Verordnung BGBl. Nr. 72/1994 aufgrund der damals erreichten, in dieser Verordnung festgesetzten Höchstzahl von 4300 Bewilligungen der Antrag des Beschwerdeführers (der auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens keiner gemäß § 3 Aufenthaltsgesetz war) im Grunde des § 9 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz abzuweisen. Von daher gesehen entbehrt die Frage, weshalb die Behörde nicht früher entschieden habe, der rechtlichen Relevanz; der Umstand allein, daß das Verfahren fünf Monate angedauert hat, macht die Entscheidung nicht rechtswidrig.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210068.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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