TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/27 95/21/0003

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AsylG 1991 §9 Abs1;
AVG §13a;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §41;
VerfGG 1953 §85 Abs3;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
VwGG §42 Abs3 impl;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des I in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 20. Jänner 1994, Zl. Fr-2319-2/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Republik Kroatien, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 14. August 1991 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft angesucht. Danach sei ihm aufgrund des Asylgesetzes 1968 bescheinigt worden, daß er bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Diese Aufenthaltsberechtigung sei mit rechtswirksamer Zustellung (am 5. Jänner 1994) des negativen Berufungsbescheides des Bundesministers für Inneres vom 29. Dezember 1993 erloschen. Seit diesem Zeitpunkt halte sich der Beschwerdeführer in Österreich unrechtmäßig auf. Da der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Bindungen habe und in sein Privatleben auch nicht in relevanter Weise eingegriffen werde, könne die Schutzbestimmung des § 19 FrG nicht zum Tragen kommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, daß ihm aufgrund seines Asylantrages eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukomme. Der Umstand, daß im Asylverfahren ein negativer zweitinstanzlicher Bescheid vorliege, ändere daran insoferne nichts, als der Beschwerdeführer bzw. der jeweilige Asylwerber gegen diesen Bescheid eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einbringen und damit einen Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung stellen könne.

Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 in der Fassung Art. II Z. 2 BGBl. Nr. 838/1992, findet das Fremdengesetz auf Flüchtlinge, die Asyl haben, sowie auf Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (§ 7) und auf Fremde mit befristeter Aufenthaltsberechtigung (§ 8), mit Ausnahme der §§ 17, 23 bis 25, 27 Abs. 3 und 4, 28 bis 36, 38 bis 40 sowie 63 und 82 Anwendung. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof wirkt lediglich ex nunc, also mit Zustellung (Erlassung) des betreffenden Beschlusses (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 95/18/0802, mit weiteren Nachweisen). Ein Aufrechtbleiben der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt der Erlassung des abweisenden Asylbescheides des Bundesministers für Inneres (am 5. Jänner 1994) hinaus ist somit rechtlich ausgeschlossen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß in dem Akt der belangten Behörde durchaus ersichtlich sei, daß er gegen den negativen zweitinstanzlichen Asylbescheid eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht habe, ist aktenwidrig. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, daß der angefochtene Bescheid (mit dem die Ausweisung ausgesprochen wurde) am 26. Jänner 1994 zugestellt (erlassen) wurde und die belangte Behörde am 4. Februar 1994 davon Kenntnis erhielt, daß der Beschwerdeführer beim VERFASSUNGSGERICHTSHOF einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Asylbescheid eingebracht hat (gegen den Asylbescheid wurde eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht eingebracht; der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Oktober 1994, B 120/94, den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Dezember 1993 aufgehoben und gleichzeitig ausgesprochen, daß bei diesem Ergebnis eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, habe entfallen können). Die Auffassung der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ist daher zutreffend.

Soweit der Beschwerdeführer der erstinstanzlichen Behörde vorwirft, sie habe ihm Parteiengehör nicht gewährt, weil sie direkt im Anschluß an die niederschriftliche Einvernahme den Ausweisungsbescheid erlassen habe, ist er darauf hinzuweisen, daß Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur der Bescheid der letztinstanzlichen Behörde ist. Im übrigen ist zu bemerken, daß der Beschwerdeführer allfälliges - über das in der niederschriftlichen Einvernahme hinausgehendes - Vorbringen in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erstatten konnte.

Mit dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht verletzt, weil sie den Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen habe, in bezug auf § 19 FrG entsprechende Angaben zu machen, verkennt der Beschwerdeführer, daß die Belehrungspflicht nach § 13a AVG auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt ist und sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst bezieht. Auch in der Beschwerde wird nicht ausgeführt, auf welche Umstände die belangte Behörde bei Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG nicht Bedacht genommen habe.

Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer angesichts der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1968 vom 14. August 1991 bis 5. Jänner 1994 von einem Eingriff in sein Privatleben durch die Ausweisung ausginge, so wäre für ihn nichts gewonnen, weil diese Maßnahme im Sinne des § 19 FrG dringend geboten ist, zumal der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Abweisung des Asylantrages im Inland verblieb und einer allfälligen Antragstellung des Beschwerdeführers nach dem Aufenthaltsgesetz vom Inland aus dessen § 6 Abs. 2 erster Satz AufG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) entgegengestanden wäre. Die Ausweisung des Beschwerdeführers steht demnach mit dem Gesetz in Einklang.

Dieses Ergebnis schließt nicht aus, daß der Beschwerdeführer seine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch die mit dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bewirkte Aufhebung des letztinstanzlichen Asylbescheides wiedererlangt hat, in welchem Falle seine Abschiebung bzw. eine allfällige Schubhaft zu diesem Zwecke unzulässig wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1985, Slg. Nr. 11.936/A).

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Aufrechterhaltung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung wendet, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist.

Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210003.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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