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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §106a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 22. Mai 1992, B 216-4/90, betreffend Mietzinsbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall ist sowohl hinsichtlich des Administrativverfahrens, der Entscheidungsgründe des angefochtenen Bescheides, des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, der Beschwerdeausführungen als auch der von der belangten Behörde verfaßten Gegenschrift dem dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, 92/15/0080, mit dem der Beschwerde eines vom selben Rechtsfreund vertretenen anderen Beschwerdeführers keine Berechtigung zuerkannt wurde, zugrunde liegenden Fall - mit Ausnahme einiger Passagen, die für das Ergebnis ohne Bedeutung sind, - völlig gleichgelagert.
Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.
Aus den dort genannten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150011.X00Im RIS seit
20.11.2000