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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/21/0656 95/21/0657 95/21/0658Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. des AS,
2. der BS, 3. der CS und 4. der DS, sämtliche in Wien, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, sämtliche vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 7. April 1995, Zl. 110.446/2-III/11/94, und vom 27. April 1995, Zlen. 110.648/2-III/11/95, 110.385/2-III/11/95 und 110.385/3-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführer auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ab. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. 466/1992, idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995, seien Anträge auf Verlängerung spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer einer Bewilligung zu stellen. Sämtliche Beschwerdeführer hätten eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 24. September 1994 gehabt. Vom Ende der Gültigkeitsdauer angerechnet ergebe sich als letzter Tag der vierwöchigen Frist der 27. August 1994. Da der Verlängerungsantrag (vom Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin) erst am 16. September 1994 bzw. (von der Zweitbeschwerdeführerin) am 21. September 1994 und (von der Viertbeschwerdeführerin) am 12. September 1994 eingebracht worden sei, hätten sämtliche Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diese wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde bleiben die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, daß die Aufenthaltsberechtigung sämtlicher Beschwerdeführer mit 24. September 1994 abgelaufen und die Verlängerungsanträge jedenfalls erst nach dem 11. September 1994 eingebracht worden seien, unbestritten. Damit kann aber die Abweisung dieser Anträge nicht als rechtswidrig erkannt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 eine materiell-rechtliche Frist dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748). Die Versäumung dieser Frist hatte somit den Verlust des Anspruches der Beschwerdeführer auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zur Folge. Im Rahmen einer auf § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz gestützten Entscheidung ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - eine Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden nicht vorgesehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0087). Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensvorschriften insbesondere durch Unterlassung ihrer Vernehmung rügen, vermögen sie in keiner Weise aufzuzeigen, zu welchen Feststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel hätte gelangen können und in welcher Weise diese zu einem für die Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis geführt hätten. Da es sich bei der Frist des § 6 Abs. 3 leg. cit. um eine materiell-rechtliche Frist handelt, deren Nichteinhaltung zum Untergang des Anspruches des Fremden auf Verlängerung des Aufenthaltsrechtes führt, sodaß gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht kommt, sind die Gründe für die Versäumung dieser Frist nicht maßgeblich.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210655.X00Im RIS seit
11.07.2001