TE Vwgh Beschluss 1995/9/27 95/21/0473

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des G, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit der mit Schriftsatz vom 7. April 1995 erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, er habe am 18. August 1994 Berufung an die belangte Behörde erhoben, jedoch sei bis dato noch kein Bescheid erlassen worden.

Mit der auf § 34 Abs. 2 VwGG gestützten Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1995 wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist von zwei Wochen aufgefordert, glaubhaft zu machen, daß die in § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist.

Am 19. Juni 1995 legte der Beschwerdeführer die ursprünglichen Beschwerdeausfertigungen und die Beilagen (Ablichtung des Berufungsschriftsatzes und des erstinstanzlichen Bescheides) vor und führte ergänzend aus, daß die Beschwerde unter Anschluß der Berufung samt des dazugehörenden Reko-Nachweises des Postamtes 1090 Wien verbessert vorgelegt werde. Bei dem ursprünglich aufkopierten Reko-Nachweises vom 21. März 1995 handle es sich um eine Verwechslung und betreffe dies eine andere Rechtssache.

Die vorgelegte Fotokopie des Berufungsschriftsatzes weist nach wie vor eine Fotokopie eines Aufgabescheines auf, wonach beim Postamt 1096 Wien am 21. März 1995 eine Sendung an den Verwaltungsgerichtshof abgegeben wurde. Ein Reko-Nachweis vom 18. August 1994 findet sich auf der vorgelegten Fotokopie nicht.

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschrift über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Nach § 28 Abs. 3 VwGG ist in der Säumnisbeschwerde glaubhaft zu machen, daß die sechsmonatige Frist (§ 27) abgelaufen ist.

Der Beschwerdeführer ist mit der Ergänzung des Beschwerdeschriftsatzes vom 19. Juni 1965 dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen:

Nach § 28 Abs. 3 VwGG ist nicht nur die Existenz eines Antrages (hier: einer Berufung), sondern auch das Einbringen dieses Antrages bei der zuständigen Behörde glaubhaft zu machen (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 254, zitierte hg. Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer hat sowohl in der Beschwerde als auch in der Ergänzung dazu vorgebracht, daß er Berufung erhoben habe und hat eine Fotokopie des Berufungsschriftsatzes vorgelegt. Durch diese bloße Vorlage einer Fotokopie der Berufung - ohne Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe - wird jedoch nicht glaubhaft gemacht, daß die Frist des § 27 VwGG in Gang gesetzt wurde.

Da auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG begründet (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 523, angeführte Judikatur), war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 leg. cit. einzustellen.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210473.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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