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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §28 Abs1 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, in der Beschwerdesache des H in G, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Beschwerdeentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 26. April 1995, GA 10-281/95, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Der Beschwerdeführer brachte am 8. Juni 1995 eine Beschwerde gegen den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheid ein, in der der angefochtene Verwaltungsakt nicht vollständig bezeichnet war, eine Sachverhaltsdarstellung fehlte, sowie als Beschwerdeantrag folgendes ausgeführt wurde:
"Es wolle in Stattgebung der Beschwerde das gegen mich eingeleitete Finanzstrafverfahren eingestellt werden, allenfalls nach Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung der belangten Behörde die neuerliche nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufgetragen werden."
Mit Verfügung vom 20. Juni 1995 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer unter Zurückstellung der Beschwerde auf, in einem dreifach zu erstattenden Schriftsatz den angefochtenen Verwaltungsakt auch nach der Geschäftszahl zu bezeichnen (§ 28 Abs 1 Z 1 VwGG), den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs 1 Z 3 VwGG) sowie ein bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs 1 Z 6 iVm § 42 Abs 2 VwGG).
Innerhalb offener Frist bezeichnete der Beschwerdeführer den angefochtenen Verwaltungsakt nach der Geschäftszahl und gab den Sachverhalt - wenn auch knapp, so doch ausreichend - wieder. Zum bestimmten Begehren führte der Beschwerdeführer folgendes aus:
"Es wolle die angefochtene Berufungsentscheidung der FLD für Wien, Nö und das Bgld vom 26.4.95, GA 10-281/95, abgeändert und das wider mich eingeleitete Finanzstrafverfahren eingestellt werden. Der Eventualantrag bleibt ebenso wie der Kostenersatzantrag aufrecht."
Wie sich aus § 42 Abs 2 VwGG ergibt, kann das nach § 28 Abs 1 Z 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren nur den Antrag zum Inhalt haben, den angefochtenen Bescheid zur Gänze oder in näher zu bezeichnenden Teilen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Eine Abänderung des angefochtenen Bescheides, somit eine meritorische Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof, ist ebenso unzulässig, wie die Verfügung, das Finanzstrafverfahren einzustellen oder der belangten Behörde aufzutragen, eine neuerliche Entscheidung zu fällen.
Der Beschwerdeführer hat somit den ihm erteilten Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nur teilweise erfüllt. Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der in § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine solch mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 522 f).
Es war daher gemäß § 34 Abs 2 und 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995150086.X00Im RIS seit
20.11.2000