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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §3 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. September 1994, Zl. 102.277/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 1. September 1994 wurde der (am 14. September 1993 im Wege der Österreichischen Botschaft in Preßburg gestellte) Antrag des Beschwerdeführers (eines Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik) auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 4 und § 9 Abs. 3 AufG abgewiesen.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die mit der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1994, BGBl. Nr. 72/1994, für das Bundesland Wien festgesetzten Höchstzahl von 4300 Bewilligungen nunmehr erreicht sei, sodaß gemäß § 9 Abs. 3 AufG keine weiteren Bewilligungen mehr erteilt werden dürften. Dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers könne ein Rechtsanspruch für die Erteilung einer Bewilligung zum Aufenthalt im Bundesgebiet entsprechend der geltenden Rechtslage nicht entnommen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß die maßgebliche Höchstzahl von 4300 Bewilligungen "nunmehr", also im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde, erreicht gewesen sei. Ausgehend von dieser Sachverhaltsfeststellung steht die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug ausgesprochene Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers mit dem Gesetz (§ 9 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz) in Einklang.
Der Beschwerdeführer macht sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch dem der inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, die belangte Behörde habe nicht überprüft, ob die Gründe für eine Verkürzung der Frist des § 3 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorlägen. Er habe bereits in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid darauf hingewiesen, daß er mit seiner nunmehrigen Gattin seit April 1993 in aufrechter Lebensgemeinschaft lebe und seine Gattin für ihn ausreichenden Unterhalt verdiene und für beide eine genügend große Wohnung vorhanden sei.
Richtig ist, daß es im Grunde des § 9 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz nicht allein darauf ankommt, ob ein Rechtsanspruch nach § 3 Abs. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz besteht, vielmehr schließt die Wendung "Anträge gemäß § 3" die Bedachtnahme auch auf die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 3 leg. cit. mit ein. Die Behörde hat somit - bei entsprechendem Vorbringen des Fremden im Verfahren - auch diese Bestimmung in ihre Erwägungen einzubeziehen. Eine Verkürzung der Frist des § 3 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz erfordert gemäß § 3 Abs. 3 erster Satz leg. cit. unter anderem, daß der Ehegatte im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden gelebt hat, wobei sich der Fremde während der Zeit des Zusammenlebens mit dem Ehegatten, sofern dies im Bundesgebiet der Fall war, dort grundsätzlich rechtmäßig aufgehalten haben muß (vgl. dazu die
hg. Erkenntnisse vom 20. Juli 1994, Zl. 94/18/0673 und Zl. 94/18/870, mit weiteren Nachweisen).
Daß im Beschwerdefall kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestand, ergibt sich unmittelbar aus dem - im übrigen durch den Akteninhalt gedeckten - Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung
(3. September 1993 - eingelangt bei der Behörde erster Instanz am 14. September 1993) nicht mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war (Eheschließung am 7. März 1994). Abgesehen davon hat es der Beschwerdeführer unterlassen darzutun, daß er sich während der Zeit des gemeinsamen Haushaltes mit seiner nunmehrigen Ehegattin rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Unter Zugrundelegung seines Vorbringens in der Beschwerde reiste er am 4. Juni 1993 sichtvermerksfrei nach Österreich ein. Mit Ablauf des 4. September 1993 hielt er sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf (Art. 1 des Notenwechsels zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Dominikanischen Republik über die Abschaffung des Sichtvermerkszwanges, BGBl. Nr. 109/1968). Die bloße Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (am 3. September 1993) vermochte ihm kein Aufenthaltsrecht zu verschaffen.
Da somit der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210041.X00Im RIS seit
02.05.2001