TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/27 95/21/0774

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der A in B, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. April 1995, Zl. 108.280/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 10. April 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 abgewiesen. Der Beschwerdeführerin sei eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis 27. Dezember 1994 erteilt worden. Von diesem Tag an gerechnet ergebe sich als letzter Tag der für einen Verlängerungsantrag zur Verfügung stehenden Frist nach § 6 Abs. 3 AufG der 1. Dezember 1994. Da die Beschwerdeführerin den Verlängerungsantrag erst am 27. Dezember 1994 eingebracht habe, sei die gesetzliche Frist hiefür versäumt worden. Bei der vierwöchigen Frist des § 6 Abs. 3 AufG (in der hier anzuwendenden Fassung) handle es sich um eine solche, die der Behörde keinerlei Ermessens- bzw. Verfahrensspielraum einräume; eine Auseinandersetzung mit den Angaben der Beschwerdeführerin über ihre persönlichen Verhältnisse erübrige sich aufgrund der Unzulässigkeit der Antragstellung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz Aufenthaltsgesetz idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind JEDENFALLS spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen.

In der Beschwerde werden die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde insoweit nicht bestritten, daß die Geltungsdauer der der Beschwerdeführerin erteilten Aufenthaltsbewilligung mit 27. Dezember 1994 abgelaufen und der schriftliche Antrag auf Verlängerung der Bewilligung am 13. Dezember 1994 gestellt worden sei. Die Ansicht der belangten Behörde, daß der am 13. Dezember 1994 schriftlich gestellte Verlängerungsantrag nach Ablauf der hiefür vorgesehenen gesetzlichen Frist gestellt worden sei, ist demnach zutreffend.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der bekämpfte Bescheid allerdings deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, insbesondere ihr Recht auf Parteiengehör sowie § 13a AVG. Die belangte Behörde habe ihr keine Gelegenheit gegeben, zu der in ihrem Bescheid vertretenen Rechtsauffassung, daß sie den Verlängerungsantrag verspätet gestellt habe, Stellung zu nehmen. Diesfalls hätte die Beschwerdeführerin vorbringen können, daß ihr Ehemann für sie bereits am 20. November 1994 mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestellt habe. Dadurch, daß der dort zuständige Beamte ihren Ehegatten ohne Entgegennahme des (offenbar) schriftlichen Verlängerungsantrages mangels Vorliegens der erforderlichen Urkunden weggeschickt habe, ohne diesen auf die Frist des § 6 Abs. 3 AufG hinzuweisen, habe die Behörde erster Instanz die ihr obliegende Manuduktionspflicht iSd § 13a AVG verletzt. Da die Verfahrensbestimmungen eine schriftliche Antragstellung nicht vorsehen, war davon auszugehen, daß durch die mündliche Antragstellung am 20. November 1994 ohnehin die Frist des § 6 Abs. 3 leg. cit. gewahrt worden sei.

Diesem Standpunkt der Beschwerdeführerin ist die Bestimmung des § 13 Abs. 2 AVG entgegenzuhalten, wonach Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen sind. Demnach ist der mündliche Weg für Eingaben, die an eine Frist gebunden sind, ausgeschlossen. Für die Stellung eines Verlängerungsantrages ist gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz eine - und zwar eine materiell-rechtliche (siehe hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748) - Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") gesetzt. Auch solche Fristen sind vom § 13 Abs. 2 AVG umfaßt (vgl. hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/0961). Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin konnte der Verlängerungsantrag daher gemäß § 13 Abs. 2 AVG nur schriftlich eingebracht werden. Die Stellung eines Verlängerungsantrages dient, wie dem oben zitierten Erkenntnis vom 17. November 1994 entnommen werden kann, der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes, weshalb die eingeräumte Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz in der hier anzuwendenden Fassung ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") eine materiell-rechtliche Frist ist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt. Daraus folgt, daß diese Frist nicht restituierbar ist. Selbst wenn also die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht durch die Behörde in erster Instanz vorgelegen hat, ändert dies nichts daran, daß der unbestritten schriftlich erst am 13. Dezember 1994 eingebrachte Verlängerungsantrag verfristet war.

Da auch eine Verletzung des Parteiengehörs nach § 45 Abs. 3 AVG nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen kann, wenn sich die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat, eine Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nach dem weiter oben Gesagten jedoch nicht gegeben ist, war dieser ebensowenig aufzugreifen wie die geltend gemachte Verletzung der Manuduktionspflicht durch die Behörde erster Instanz. Das Vorliegen eines erstinstanzlichen Verfahrensfehlers könnte selbst bei Relevanz überdies nur im Berufungsverfahren und nicht mehr in der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde geltend gemacht werden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210774.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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