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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Februar 1995, Zl. 102.434/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 2. Februar 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes abgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 23. November 1994 zur Klarlegung seiner Wohn- und Einkommensverhältnisse aufgefordert worden. In seiner dazu abgegebenen Stellungnahme vom 13. Dezember 1994 habe er der belangten Behörde "einen Bruttoverdienst von öS 10.000,-- als einzige Einkommensquelle vorgelegt". Damit sei der Unterhalt für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert. Insbesondere nach Abzug der vom Beschwerdeführer "vorgelegten Lebenshaltungskosten konnte auch der mindere Maßstab des Sozialhilferichtsatzes für das Bundesland Wien als Berechnungsgrundlage nicht schlüssig erreicht werden ...".
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder inhaltlicher Rechtswidrigkeit kostenpflichtig aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, er habe den Nachweis der Sicherung seines Lebensunterhaltes für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht erbracht, mit dem Hinweis, daß er mit Schreiben vom 13. Dezember 1994 die Bestätigung eines (namentlich genannten) Steuerberaters vorgelegt habe, derzufolge er als Gesellschafter einer (näher bezeichneten) OEG "S 10.000,-- brutto monatlich ins Verdienen bringe".
2. Die den abweislichen Spruch des bekämpften Bescheides tragende Begründung ist mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht nachvollziehbar. Zwar begegnet die Heranziehung des Sozialhilferechtes des betreffenden Bundeslandes (hier: der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 11/1973 idF LGBl. Nr. 68/1994) für die Beurteilung der Frage des nicht gesicherten Unterhaltes für die Geltungsdauer der Bewilligung i.S. des § 5 Abs. 1 AufG keinen Bedenken (zur diesbezüglichen Maßstab-Funktion des Sozialhilferechtes des betreffenden Bundeslandes vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1993, Zl. 93/18/0549). Allerdings hat es die belangte Behörde im vorliegenden Fall verabsäumt, in einer zu keinen Zweifeln Anlaß gebenden Weise darzulegen, welchen monatlichen Betrag als dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Mittel einerseits und welchen monatlichen Betrag als richtsatzmäßige Gesamtunterstützung i.S. der vorzitierten Verordnung sie als maßgeblichen Sachverhalt dem Tatbestand des nicht gesicherten Unterhaltes subsumiert hat. Darüber hinaus fehlt es an der im gegebenen Zusammenhang relevanten Feststellung, ob der Beschwerdeführer alleinstehend ist oder mit ihm unterhaltsberechtigte Angehörige in Familiengemeinschaft leben (vgl. dazu die im Antrag vom 19. Oktober 1993 unter der Rubrik "Familienstand" aufscheinende Angabe "verheiratet").
3. Da nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei einem Unterbleiben der aufgezeigten, den Verwaltungsgerichtshof an einer Überprüfung der bekämpften Entscheidung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit hindernden Verfahrensmängel zu einem anderen (für den Beschwerdeführer günstigen) Ergebnis hätte gelangen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180668.X00Im RIS seit
02.05.2001