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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dr. G in S, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Dem Herrn Vorsitzenden zur Einsichtsfertigung:
Zl. UVS-5/94/4-1993, betreffend eine Übertretung des Preisgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 11. Juli 1993 einer Übertretung des § 15 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und 3 Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1988, für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von S 100,-- festgesetzt. Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt, die Berufung abgewiesen und gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 200,-- festgesetzt wurde. Der mit dem angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltene Tatvorwurf ging dahin, daß der Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber des Gastgewerbebetriebes "L" für Sachgüter, die unmittelbar oder mittelbar der Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse dienten, ein offenbar übermäßiges Entgelt, nämlich für eine 0,35 l-Flasche Mineralwasser einen Preis von S 22,--, ortsüblicher Preis S 19,--, ersichtlich gemacht habe. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, daß "im Betrieb oder Betriebsteil des Beschuldigten (L)" in der Speisekarte für die 0,35 l-Mineralwasserflasche ein Preis von S 22,-- ersichtlich gemacht worden sei. Durch das Erhebungsorgan der Preisbehörde sei ein ortsüblicher Preis im Sinne von § 14 Abs. 3 letzter Satz Preisgesetz von S 19,-- ermittelt worden. Vom Erhebungsorgan sei ausgeführt worden, daß es sich bei diesen Betrieben um in mehrerlei Hinsicht vergleichbare Betriebe handle. Dies vor allem in bezug auf die Gesamtausstattung (Möblierung, Tisch- und Speisekartengestaltung, Speise- und Getränkeangebot). Es werde dem Beschuldigten zugestanden, daß es sich bei dem Restaurant L um einen dem gehobenen Standard zuzurechnenden Teilbetrieb des Gesamtbetriebes S handle. Vom Erhebungsorgan sei unzweifelhaft dargetan worden, daß es sich auch bei den verglichenen Betrieben um Betriebe von zumindest vergleichbaren Standards handle. Von der vom Beschuldigten namhaft gemachten Zeugin sei diesbezüglich nur darauf verwiesen worden, "daß es sich bei einigen Betrieben um in bezug auf den Standard nicht vergleichbare Betriebe handle, es seien Tankstellenlokale, darüber hinaus sei ein Betrieb nur ein Kellerlokal". Dazu hält die belangte Behörde fest, daß "diese Ausführungen nur allgemein festgestellt" worden seien, "während dem das Erhebungsorgan konkret angegeben habe, daß die Betriebe in mehrerlei Hinsicht vergleichbar seien". Zudem würde sich bei Nichtberücksichtigung dieser Betriebe beim Preisvergleich keine wesentliche Änderung zugunsten des Beschuldigten ergeben, da bei diesen Betrieben das Vergleichsobjekt
(0,35 l-Mineralwasserflasche) um S 18,-- angeboten werde und somit an der Ausgangsbasis des ortsüblichen Preises sich nur Unwesentliches ändern würde. Auch der vom Beschwerdeführer vorgetragene Einwand der einheitlichen gesamtbetrieblichen Betrachtung des Betriebes S vermöge an der Rechtmäßigkeit des in der ersten Instanz ergangenen Schuldspruches nichts zu ändern. Der eigenständige Charakter von L als italienisches Restaurant sei unbestritten geblieben, sodaß die Vergleichsmöglichkeit mit den verglichenen Betrieben unabhängig von der innerbetrieblichen Struktur und der betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge innerhalb des Gesamtbetriebes S gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende (zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und nach der Ablehnung deren Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene und über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte) Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere gegen die von der belangten Behörde getroffene Feststellung betreffend die Vergleichbarkeit der vom Erhebungsorgan der Preisbehörde herangezogenen Vergleichsbetriebe. Es seien Vergleichsbetriebe herangezogen worden, die sich nicht wie das L im Zentrum von Salzburg befänden; es liege nur einer der Vergleichsbetriebe wie das L in der Innenstadt und gerade dieser Betrieb gehöre zu einer Kette (X) mit komplett anderem Leistungsangebot sowie anderem Leistungs- und Kostengefüge. Drei weitere angeführte Vergleichsbetriebe böten nicht 0,35 l-Flaschen, sondern 0,25 l-Flaschen an, sodaß deren Preise schon aus diesem Grund unvergleichbar seien. Rechne man die dort ersichtlich gemachten Preise um, ergäben sich für diese Betriebe Preise von S 26,60 bzw. 25,50 für die 0,35 l-Flasche. Schließlich sei der vom Beschwerdeführer geführte Betriebsteil "L" unzulässigerweise mit Tankstellenlokalen ohne Fenster verglichen worden. Darüber hinaus wiederholt der Beschwerdeführer den bereits in der Berufung vorgetragenen Einwand, daß der Gesamtbetrieb S beim Vergleich zu berücksichtigen gewesen wäre; die belangte Behörde habe dadurch Verfahrensvorschriften verletzt, daß sie die von ihm angebotenen Beweise nicht aufgenommen habe.
Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 288/1980, macht sich einer Preistreiberei schuldig, wer für Sachgüter und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar der Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse dienen, ein offenbar übermäßiges Entgelt ersichtlich macht, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt. Nach der sogenannten dritten Rechtsregel des § 14 Abs. 3 leg. cit. idF der Novelle BGBl. Nr. 271/1978 gilt als ein offenbar übermäßiges Entgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 unter anderem jenes Entgelt, das den für Bedarfsgegenstände oder Bedarfsleistungen der gleichen Art und Beschaffenheit am Orte des Verkaufes oder der Erbringung der Bedarfsleistung durch gleichartige Betriebe im ordentlichen Geschäftsverkehr jeweils üblichen Preise erheblich überschreitet.
1. Der Beschwerdeführer hat wie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, daß er im S einen einheitlichen Betrieb führe und daß er nicht für die Räumlichkeiten "L" eine eigene Kalkulation vornehmen könne. Es sei verfassungswidrig, das Preisgesetz derart auszulegen, daß für Teile eines einheitlichen Betriebes eine getrennte Kalkulation vorzunehmen sei.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Umstand, daß sich ein Unternehmer veranlaßt sehen kann, im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Normen (hier: das Preisgesetz) für Betriebsteile, die sich nach Art und Beschaffenheit der in ihnen angebotenen Bedarfsleistungen unterscheiden, eine eigene Kalkulation durchzuführen, macht für sich allein die Regelung nicht verfassungswidrig. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, in welcher Weise die von der belangten Behörde zugrunde gelegte Auslegung unsachlich wäre. Es ist im Gegenteil darauf hinzuweisen, daß die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung im Hinblick auf die nach § 14 Abs. 1 und Abs. 3 Preisgesetz entsprechend der hg. Rechtsprechung maßgeblichen Kriterien dazu führen würde, daß es von der organisatorischen Disposition der Normadressaten abhinge, in welcher Weise sie durch das Preisgesetz gebunden sind. Durch die gemeinsame Führung etwa ausstattungs- und angebotsmäßig unterschiedlicher Teilbetriebe, hätte es der Rechtsunterworfene sonst in der Hand, den Kreis der für den Preisvergleich heranzuziehenden Betriebe selbst zu steuern. Im übrigen ist aber der Vollständigkeit halber zu bemerken, daß selbst dann, wenn man der Überlegung des Beschwerdeführers im Ansatz folgen wollte, die von ihm offenbar gezogene Schlußfolgerung - daß nämlich gleichsam der höhere Standard anderer Teile des Betriebes auch für das Preisniveau der standardmäßig vielleicht nicht so gut ausgestatteten Teile maßgeblich sei - nicht zwingend wäre. Eine verfassungskonforme Auslegung müßte vielmehr dazu führen, daß bei Bejahung dieser Prämisse unter (gewichtender) Berücksichtigung sämtlicher Teilbetriebe eine Art "Durchschnittsstandard" des Gesamtbetriebs zu bilden wäre, dem dann für das nach Preisgesetz zulässige Preisniveau Maßgeblichkeit zukäme. Dadurch ergäbe sich, daß in jenen Teilen des Gesamtbetriebs, die den höchsten Standard aufweisen, nicht jene Preise verlangt werden könnten, die der Ausstattung und dem Leistungsangebot dieses Teilbetriebs zufolge durchaus angemessen wären.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher auch für Fälle wie den vorliegenden Beschwerdefall keine Veranlassung, von der bisher schon vertretenen Auffassung, daß der betrieblichen Kalkulation im Zusammenhang mit § 14 Preisgesetz keine Bedeutung zukomme, abzugehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1987, Zl. 86/17/0016). Auf den Beschwerdeeinwand des Beschwerdeführers bezogen bedeutet diese Auffassung, daß es nicht maßgeblich ist, ob der Beschwerdeführer für die einzelnen Teilbetriebe seines Gesamtbetriebs einheitlich kalkuliert oder nicht. Es erscheint nicht verfassungswidrig, § 14 Preisgesetz dahingehend auszulegen, daß jeweils auf die konkreten Umstände der Leistungserbringung (also etwa auf den Umstand, daß räumlich getrennte Lokale mit eigenem Leistungsangebot geführt werden, in denen wie im Beschwerdefall ein bestimmtes Getränke- und Speisenangebot in einem räumlich abgegrenzten Teil eines Gebäudekomplexes angeboten wird) abgestellt wird und nicht darauf, welche organisatorischen Zusammenhänge etwa zwischen verschiedenen Lokalen bestehen. Auch der Umstand, daß verschiedene Lokale in einem Haus geführt werden, ändert nichts an der Tatsache, daß ein Gast, der eines der Lokale besucht, nur die dort angebotenen Leistungen konsumiert und daher auch nur für diese Leistungen zu zahlen hat (vgl. für einen Restaurantbetrieb eines Hotels etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1987, Zl. 86/17/0017, demzufolge nur die Einrichtungen, die mit der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken in unmittelbarem Zusammenhang stehen, bei der Beurteilung einzubeziehen sind und Zusatzeinrichtungen des Hotelbetriebes, wie Hallenbad, Fitnessräume und sonstige Sonderausstattungen, außer Betracht zu bleiben hätten).
Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
2.1. Die Beschwerde ist aber insoweit begründet, als sie Verfahrensmängel bei der Ermittlung des ortsüblichen Preises - im Hinblick auf die Auswahl der Vergleichsbetriebe und das unterschiedliche Angebot aufgrund des unterschiedlichen Flascheninhalts - geltend macht.
2.2. Nach der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1993 hat das Erhebungsorgan zur Frage der Vergleichbarkeit folgendes ausgeführt:
"Bezüglich der Vergleichbarkeit der Betriebe gebe ich noch an, daß diese von ihrer räumlichen Gestaltung und Möblierung im wesentlichen vergleichbar sind, die Tische sind mit Stoffservietten gedeckt, gepolsterte Sessel, meist gebundene Speisekarten und dgl. Insgesamt jedenfalls keine schnuddelige Ausstattung. Der Betrieb L ist neu ausgestattet und kann als gebobener Standard bezeichnet werden. Die anderen Betriebe sind jedenfalls auch unter den Begriff gehobener Standard zu zählen. Zu den Tankstellenbetrieben möchte ich noch anführen, daß es sich dabei um Betriebe handelt, die zwar im Anschluß an eine Tankstelle situiert sind, jedoch als Restaurant eingerichtet und jedenfalls nicht als Tankstellenstüberl oder ähnliches bezeichnet werden können."
Zu dem im Erhebungsbericht angeführten Betrieb "T" gab das Erhebungsorgan an, daß dieser im Keller im Bereich des E-Kinos (fensterlos) liege. Das Pizzaangebot im Betrieb L befinde sich "im Rahmen wie in den Vergleichsbetrieben". Im Betrieb X hätten die sonstigen Speisen einen kleineren Anteil. Beim "zweiten A-Restaurant (I-Straße)" hätte es den Preis der Mineralwasserflasche von der Speisekarte abgelesen (sowie auch in den übrigen Betrieben). Nach der Niederschrift wurde auch im Zuge der Verhandlung die jeweilige Lage der Vergleichsbetriebe im vorgelegten Erhebungsblatt eingetragen.
2.3. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Frage der Vergleichbarkeit der vom Erhebungsorgan herangezogenen Betriebe im wesentlichen auf die soeben dargestellten Aussagen des Organs gestützt.
Feststellungen dahingehend, IN WELCHER LAGE SICH DIE HERANGEZOGENEN BETRIEBE BEFINDEN, fehlen vollständig. Dieser Verfahrensmangel ist im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer - im gesamten Verwaltungsverfahren (vgl. schon die Stellungnahme voim 24. April 1992 im Verfahren vor der Behörde erster Instanz) - vorgebracht hat, es sei nur einer der herangezogenen Betriebe DER LAGE NACH mit seinem Betrieb vergleichbar, dieser Betrieb gehöre jedoch zu einer Pizzakette, als wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG zu bewerten. Die belangte Behörde hat auch davon Abstand genommen, festzustellen, ob die vom Erhebungsorgan genannten Merkmale, auf Grund deren es nach seiner Aussage die Einstufung der Vergleichsbetriebe vorgenommen hat, bei allen herangezogenen Betrieben zur Gänze gegeben waren oder nicht. Im angefochtenen Bescheid wird auch nicht näher begründet, weshalb die vom Erhebungsorgan herangezogenen Pizzerien mit dem italienischen Restaurant des Beschwerdeführers vergleichbar seien, wo doch offenbar der Einwand des Beschwerdeführer dahin geht, daß das Leistungsangebot in den herangezogenen Vergleichsbetrieben (zumindest einem Teil derselben) nicht mit dem in seinem Restaurant vergleichbar sei.
Nicht aufgeklärt wurde auch der Vorwurf, daß in einzelnen der Vergleichsbetriebe keine 0,35 l-Flaschen angeboten würden, sondern nur 0,25 l-Flaschen. Die belangte Behörde konnte umso weniger von der Annahme ausgehen, die Aussage des Erhebungsorgans bedeute, daß die herangezogenen Merkmale bei allen Betriebenin gleicher Weise vorlagen, als sowohl hinsichtlich der Lage als auch der Ausstattung die Angaben des Beschwerdeführers in eine andere Richtung gingen. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, diese Umstände näher aufzuklären. Nicht nachvollziehbar ist im gegebenen Zusammenhang die von der belangten Behörde getroffene Beweiswürdigung, die vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeugin habe ihre Aussagen nur "allgemein festgestellt", wohingegen das Erhebungsorgan konkrete Angaben gemacht habe. Auch wenn dies auf die tatsächlichen Aussagen des Organs zutreffen sollte, ist der Wiedergabe in der von der belangten Behörde angefertigten Niederschrift, auf die sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides stützt, entgegen der Annahme der belangten Behörde NICHT KONKRET zu entnehmen, welche Betriebe in welcher Lage, welches Speisen- und Getränkeangebot mit welchem Service und welcher Tischgestaltung (sodaß sie mit dem Betrieb des Beschwerdeführers vergleichbar wären) aufwiesen (vgl. die Angaben "im wesentlichen", "meist", ohne daß klargestellt wird, worin die offenbar auch festgestellten Abweichungen bestehen; bemerkenswert ist im Hinblick auf das auch von der belangten Behörde zugestandene Niveau des Betriebes des Beschwerdeführers auch die Aussage, daß die Vergleichslokale jedenfalls nicht "schnuddelig" gewesen seien). Hinsichtlich des Leistungsangebots fällt auf, daß die belangte Behörde zwar eine Feststellung betreffend das Pizzaangebot, nicht aber betreffend die vom Beschwerdeführer - etwa bereits in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis - besonders hervorgehobenen sonstigen Speisen getroffen hat. Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes zu entscheiden hat, bedeutet dies nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, daß die Beweiswürdigung nicht kontrolliert werden dürfte. Die Bindung des Verwaltungsgerichtshofes an den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt besteht vielmehr nur dann und so weit, als diese Feststellung in einem mängelfreien Verfahren erfolgt ist, insbesondere auch die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen schlüssig sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis VwSlg. 8619 A/1974, oder das hg. Erkenntnis vom 17. März 1982, Zl. 1664/80). Im Hinblick auf die oben aufgezeigten Mängel erfüllt die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung diese Anforderungen nicht, da der von der belangten Behörde gezogene Schluß auf die gleiche Art und Beschaffenheit der angebotenen Bedarfsleistungen mit jenen der herangezogenen Vergleichsbetriebe durch ihre Tatsachenfeststellungen nicht gedeckt ist. Um eine Beurteilung der Überschreitung des ortsüblichen Preises in nachprüfbarer Weise vornehmen zu können, wäre der Sachverhalt vielmehr entsprechend zu ergänzen.
2.4. Da die belangte Behörde somit den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt hat und bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel bei der Beweiswürdigung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (der von der belangten Behörde gezogene Schluß, der Beschwerdeführer hätte den ortsüblichen Preis erheblich überschritten, hängt wesentlich von der mängelfreien Feststellung des ortsüblichen Preises ab), erweist sich der Bescheid als rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt ein einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. An Stempelgebührenaufwand war nur der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren allein verursachte zuzuerkennen, nämlich jener für die Eingabegebühren für den Mängelbehebungsschriftsatz und eine weitere Ausfertigung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verhältnis zu anderen Materien Normen VStGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170390.X00Im RIS seit
11.09.2001