TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/28 95/18/0967

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Veröffentlicht am 28.09.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs2;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
StGB §105 Abs1;
StGB §146;
StGB §147 Abs2;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs1;
StGB §89;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. April 1995, Zl. SD 1386/94, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. April 1995 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 1 und 2 des Fremdengesetzes ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. April 1992 wegen der §§ 15, 146 und 147 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Weitere Verurteilungen im Jahr 1992 seien wegen der §§ 105 Abs. 1 und 89 (81 Z. 1) StGB zu drei Monaten bedingter Freiheitsstrafe und wegen der §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu drei Monaten bedingter Freiheitsstrafe erfolgt. Es lägen daher die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz vor. Wegen unerlaubten Aufenthaltes sei der Beschwerdeführer am 2. September 1992, am 29. September 1992, am 12. Jänner 1993 und am 31. März 1994 bestraft worden. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei mit Bescheid "der Magistratsabteilung 62" vom 7. Februar 1994 abgewiesen worden. Das den gerichtlichen Verurteilungen und den Verwaltungsstrafen zugrundeliegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit rechtfertigten die in § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme. Es bestehe kein Zweifel, daß das Aufenthaltsverbot für den Beschwerdeführer, der seit 25. April 1985 im Bundesgebiet lebe und seit 23. Juni 1989 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und derzeit sorgepflichtig für ein gemeinsames Kind sei, einen bedeutenden Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des § 19 leg. cit. darstelle. Dessen ungeachtet sei die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten. Angesichts des gegebenen Sachverhaltes müsse auch die gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgehen. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirke eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und müsse deshalb als derart schwerwiegend angesehen werden, daß auch die starken privaten und familiären Interessen zurückzutreten hätten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich offensichtlich gegen die Ansicht der belangten Behörde, daß aufgrund der oben angeführten Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sei, daß sein Aufenthalt im Grunde des § 18 Abs. 1 Fremdengesetz die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde, wenn er in der Beschwerde darauf verweist, daß die strafgerichtlichen Verurteilungen schon erhebliche Zeit zurücklägen und die zweite und dritte Verurteilung zur ersten im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stünden. Die Verwaltungsstrafen nach dem Fremdengesetz stünden "einfach im Zusammenhang mit der nicht möglichen Erwirkung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. eines Visums".

Unbestritten wurden durch das oben beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers die Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 Fremdengesetz verwirklicht. Unter Berücksichtigung des gesamten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers stößt die Rechtsansicht der belangten Behörde über das Vorliegen der in § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebenen Annahme auf keine Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0863). In ihrer Gegenschrift führte die belangte Behörde zutreffend aus, daß aus dem Einwand, es handle sich in Wirklichkeit nur um eine einzige Verurteilung, für den Beschwerdeführer im Hinblick auf das Gesamtausmaß der verhängten Strafe nichts zu gewinnen ist. Die Behauptung, daß diese Vorstrafen "im Rosenverkäufermilieu stattgefunden haben", vermag den Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafrechtlich zu verfolgenden Handlungen nicht zu verringern. Der Versuch des Beschwerdeführers, sein Fehlverhalten mit dem Vorbringen als gering darzustellen, daß er andernfalls Österreich und damit auch seine Familie verlassen hätte müssen und nicht mehr für diese sorgen hätte können, geht ins Leere, weil der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie auch vom Ausland aus nachkommen hätte können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 94/18/1043).

2. Gegen das Ergebnis der im Grunde des § 20 Abs. 1 Fremdengesetz vorgenommenen Interessenabwägung durch die belangte Behörde bringt der Beschwerdeführer vor, sich bereits seit 1985 in Österreich aufzuhalten, seit fast sechs Jahren mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein und ein gemeinsames Kind mit ihr zu haben und in Österreich auch immer gearbeitet zu haben. Abgesehen davon, daß die letzte Behauptung mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes nicht übereinstimmt (Erhebungsberichte der Bundespolizeidirektion Wien und des Gendarmeriepostens Perchtoldsdorf vom 24. August 1989 und vom 8. April 1992), berücksichtigte die belangte Behörde ohnehin die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden privaten und familiären Interessen. Wenn sie die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen als derart schwerwiegend ansah, daß auch die starken privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers zurückzutreten hätten, kann diese Ansicht nicht als rechtswidrig erkannt werden. Das den gerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegende Verhalten des Beschwerdeführers zeigt von einer krassen Mißachtung der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Personen. Durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer seine Mißachtung der zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens erforderlichen Vorschriften dar. Das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zum Schutz der körperlichen Integrität und des Eigentums Dritter wiegt nicht weniger schwer als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0863). An dieser Beurteilung vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die strafgerichtlichen Verurteilungen schon längere Zeit zurückliegen, weil die Verurteilungen noch nicht so lange zurückliegen, daß dadurch das Gewicht der maßgeblichen öffentlichen Interessen wesentlich verringert wäre und weiters der Beschwerdeführer nachträglich wegen unrechtmäßigem Aufenthaltes mehrmals bestraft wurde und dieser unrechtmäßige Aufenthalt weiter andauert.

3. Da - wie ausgeführt - die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180967.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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