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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. März 1995, Zl. UVS-03/25/03165/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung des Beschwerdeführers gegen ein erstinstanzliches Straferkenntnis, mit dem er wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG bestraft worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück und zwar, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wandte; soweit sie sich gegen die Strafe richtete, wurde ihr keine Folge gegeben. Den zurückweisenden Spruchteil begründete die belangte Behörde damit, daß die schriftliche Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthalten habe, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses auf dieses Erfordernis ausdrücklich hingewiesen worden sei.
Hiegegen - und zwar erkennbar nur gegen den zurückweisenden Ausspruch - richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensmängel des Verfahrens erster Instanz rügt, ist ihm zu entgegnen, daß Verfahrensmängel bei der Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides für den Verwaltungsgerichtshof nur dann beachtlich sind, wenn sie im letztinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 592, angeführte Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung der Manuduktionspflicht durch die belangte Behörde.
Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und (abgesehen vom Fall einer mündlichen Berufung) einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gemäß § 61 Abs. 1 zweiter Satz AVG hat die Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen. Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages, so gilt das Fehlen eines solchen als Formgebrechen.
Der Beschwerdeführer bestreitet selbst nicht, daß seiner Berufung ein begründeter Berufungsantrag gefehlt hat. Er gesteht auch zu, daß eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 61 Abs. 1 AVG erfolgt ist. Er ist aber offensichtlich der Ansicht, daß er über die Rechtmittelbelehrung hinaus aufgrund der Manuduktionspflicht des § 13a AVG zur Behebung des Formgebrechens anzuhalten gewesen wäre.
Für einen Auftrag, die fehlende Begründung nachzuholen, bestand jedoch keine Veranlassung, da - infolge ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung - ein Fall des § 61 Abs. 5 AVG nicht vorlag. Im Mangel eines begründeten Berufungsantrages war dann aber kein bloßes Formgebrechen gelegen, das die Behörde zur amtswegigen Behebung des Mangels gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu veranlassen hätte, sondern ein Mangel des durch Gesetz geforderten Inhaltes, demgegenüber die Behörde nicht gehalten war, verbessernd einzugreifen.
Da § 61 AVG klar umschreibt, welchen Inhalt eine Rechtmittelbelehrung zu enthalten hat, geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 13a AVG ins Leere (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Jänner 198, Slg. Nr. 11.279/A). Im übrigen bezieht sich die Manuduktionspflicht nicht auf die Erstattung von materiellem Vorbringen; vielmehr ist es auch im Rahmen der Manuduktionspflicht nicht Aufgabe der Behörde, inhaltliche Mängel von Parteieneingaben aus der Welt zu schaffen (vgl. zu dem allen das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1990, Zl. 90/02/0146, mwN).
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt somit erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag AusschlußVerbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenVerbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesFormgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020429.X00Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010