TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/10 95/20/0511

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/20/0512

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerden 1.) der BD, und 2.) des AD, beide vertreten durch den Vater FD, alle in S, alle vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 24. Jänner 1995, zu

1.)

Zl. 4.345.545/3-III/13/95, zu

2.)

Zl. 4.345.545/2-III/13/95, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Den durch Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide belegten Beschwerdevorbringen zufolge haben die Beschwerdeführer, Staatsangehörige des Iraks, die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19. Dezember 1994, mit denen ihrem jeweils auf § 4 Asylgesetz 1991 gestützten Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung nicht stattgegegeben worden war, durch ihren gesetzlichen Vertreter mit Berufung bekämpft.

Mit ihren Bescheiden vom 24. Jänner 1995 wies die belangte Behörde die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diese Bescheide richten sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden, die der Verwaltungsgerichtshof aufgrund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden, und darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat die angefochtenen Bescheide damit begründet, daß die für die Ausdehnung der Asylgewährung erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für die Eltern bzw. für einen Elternteil der Beschwerdeführer nicht vorliege, weil die Berufung gegen die Abweisung des Asylantrages ihres Vaters im Instanzenweg mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 1995 als verspätet zurückgewiesen worden sei. Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der Rechtslage. Die in § 4 Asylgesetz 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an eheliche und außereheliche Kinder und den Ehegatten setzt nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bzw. Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist. Im Beschwerdefall wurde aber die Berufung des Vaters der Beschwerdeführer gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes mit dem in den angefochtenen Bescheiden angeführten Bescheid der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen. Da sohin dem Vater der Beschwerdeführer nicht Asyl gewährt wurde, scheidet eine Ausdehnung der Asylgewährung auf die Beschwerdeführer von vornherein aus.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wäre selbst mit einer Aufhebung des von ihrem Vater mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angefochtenen, dessen Asylantrag zurückweisenden Bescheides noch nicht die Gewährung von Asyl an den Vater verbunden. Allerdings bestünde dann die Möglichkeit, daß ihrem Vater im Rahmen der der belangten Behörde dann aufgegebenen neuerlichen Entscheidung über dessen Berufung Asyl gewährt werden könnte. Sollte dieser Fall eintreten, läge ein gegenüber der den vorliegenden Beschwerden zugrundeliegenden Situation geänderter Sachverhalt vor, sodaß die Beschwerdeführer dann nicht gehindert wären, einen neuerlichen Ausdehnungsantrag zu stellen.

Bereits der Inhalt der Beschwerden läßt sohin erkennen, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen waren. Damit erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters, über den Antrag der Beschwerdeführer, ihren Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200511.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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