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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der ES mit deren minderjährigen Kindern F, S und A, alle in W, alle vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. März 1995, Zl. 4.345.339/2-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Februar 1995, mit dem ihrem auf § 4 Asylgesetz 1991 gestützten Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung nicht stattgegeben worden war, mit Berufung bekämpft.
Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Bescheid vor, daß ihre Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid aus rein formellen Gründen, nämlich zufolge der Abweisung des Asylantrages ihres Ehegatten abgewiesen worden sei. Hingegen sei, ha. protokolliert unter Zl. 95/20/0289 - eine zweite Beschwerde des Gatten gegen den gleichen Berufungsbescheid wurde am 27. Juni 1995 unter der Zl. 95/20/0298 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen -, das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig. Damit sei der abweisende Bescheid gegenüber ihrem Ehegatten noch nicht rechtskräftig. Dem Beschwerdeführer stehe gemäß § 4 AsylG dieselbe Rechtsstellung wie dem Asylwerber zu.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen:
Gemäß § 4 AsylG 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen mj. Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung setzt die Ausdehnung der Gewährung von Asyl auf einen Ehegatten voraus, daß dessen Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. August 1994, Zl. 94/19/1220, und vom 2. März 1995, Zl. 94/19/1175). Daß die behauptete Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt wäre, behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht, wobei anzumerken ist, daß für den Fall einer Asylgewährung an den Ehegatten der Beschwerdeführerin einem neuerlichen Antrag nach § 4 AsylG 1991 nichts im Wege steht.
Wenn die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, daß ihr Gatte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, so ist ihr entgegenzuhalten, daß es der belangten Behörde mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung auch nicht verwehrt war, den angefochtenen Bescheid zu erlassen, ohne die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde des Gatten der Beschwerdeführerin abzuwarten.
Da es im Beschwerdefall ausschließlich darauf ankommt, ob dem Gatten der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde Asyl gewährt worden ist, ist es auch nicht maßgeblich, welche Gründe der Gatte der Beschwerdeführerin im Rahmen seines Aslyverfahrens geltend gemacht hat, bzw. ob die Beschwerdeführerin selbst verfolgt werde, weshalb die belangte Behörde weder Erhebungen zur Flüchtlingseigenschaft vornehmen noch den Verwaltungsgerichtshofakt beischaffen mußte, denn die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist in einem Verfahren auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl nicht von Belang.
Wie die Beschwerdeführerin richtig erkannt hat, steht ihr im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 AsylG die gleiche Rechtsstellung wie dem asylwerbenden Ehegatten zu. Doch zieht die Beschwerdeführerin daraus einen unrichtigen Schluß, denn ein anhängiges Asylverfahren bedeutet, daß Asyl (noch) nicht gewährt ist; gleiche Rechtsstellung kann somit nicht die AsylGEWÄHRUNG für die Ehegattin des AsylWERBERS bedeuten.
Die Beschwerdeführerin macht anschließend geltend, daß sie entgegen der Auffassung der belangten Behörde die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz 1991 erfülle. Diesem Teil der Beschwerde kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil selbst ein allfälliger Abspruch über einen Antrag auf Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz 1991 die Beschwerdeführerin keinesfalls in dem von ihr als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Gewährung von Asyl verletzen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber eine Beschwerde nur im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes oder der geltend gemachten Beschwerdepunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG zu prüfen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1984, Slg. 11525/A, und vom 21. September 1994, Zlen. 94/01/0545, 0660).
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200504.X00Im RIS seit
20.11.2000