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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 12. April 1995, Zl. UVS 25.7-1/95-13, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. April 1995 wurde die an diese gerichtete Beschwerde gemäß näher angeführter Bestimmungen des FrG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 52 Abs. 4 FrG festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, die belangte Behörde habe zu Unrecht einem "Hinweis" nach der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 9. Juli 1991 (betreffend die Ausweisung des Beschwerdeführers) keine rechtliche Bedeutung beigemessen.
Dieser "Hinweis" lautet: "Sie haben heute bei der Bezirkshauptmannschaft Baden einen Asylantrag gestellt. Auf Grund dieses Umstandes wird für die Dauer des anhängigen Feststellungsverfahrens davon Abstand genommen, Sie zwangsweise in Ihren Heimatstaat abzuschieben."
Ob eine Erledigung als Bescheid gewertet werden muß, ist vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt ihrer "Erlassung" geltenden Rechtslage zu beurteilen. Aus der Erledigung muß deutlich der objektiv erkennbare Wille hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Ob dies der Fall ist, kann sich auch daraus ergeben, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (vgl. zum Ganzen den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1995, Zl. B 1956/94).
Was zunächst die Ansicht des Beschwerdeführers anlangt, damit sei ihm (bescheidmäßig) ein "Abschiebungsaufschub" erteilt worden, so vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht beizupflichten, weil sich dies nicht nur aus der Form des "Hinweises" nach der Rechtsmittelbelehrung, sondern insbesondere auch daraus ergibt, daß ein solcher Abschiebungsaufschub in Ansehung der Vollstreckung einer Ausweisung nach dem zur Zeit der Erlassung des zitierten Bescheides vom 9. Juli 1991 geltenden Fremdenpolizeigesetz nicht vorgesehen war und der Behörde nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, sie hätte eine nicht normierte Verfügung gewollt. Daß dem Beschwerdeführer mit diesem "Hinweis" eine "Aufenthaltsberechtigung" erteilt worden wäre, läßt sich schon aus seinem Wortlaut nicht entnehmen. Es kann daher dahingestellt bleiben, was rechtens wäre, wenn dies der Fall wäre.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020247.X00Im RIS seit
11.07.2001