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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags des Oberlandesgerichtes Wien auf Aufhebung von Bestimmungen des GlücksspielG und der Nö SpielautomatenG 2011 mangels eindeutiger Bezeichnung der GesetzesstelleRechtssatz
Das Aufhebungsbegehren des antragstellenden Gerichtes, den "drittletzten Satz des §25 Abs3 Glücksspielgesetz (GSpG) und/oder den letzten Satz des §25 Abs3 GSpG, letzteren in eventu nur hinsichtlich des Passus 'mit der Gültigkeit des Spielvertrags oder', und/oder §4 Abs3 Z8 des Niederösterreichischen Spielautomatengesetzes (NÖ SpielautomatenG) aufzuheben", lässt auf Grund seiner alternativen Formulierung offen, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes tatsächlich durch den VfGH aufgehoben werden soll. Da es sich dabei um einen inhaltlichen Mangel handelt, scheidet ein Verbesserungsauftrag aus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Glücksspiel, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G113.2023Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023