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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der bereits außer Kraft getretenen Krnt FischotterV betreffend die vorübergehende Ausnahme von der SchonzeitRechtssatz
Die FischotterV, Zl 10-JAG-1/124-2020, trat gemäß §9 Abs1 am 08.10.2020 in Kraft und gemäß §9 Abs2 leg cit nach Ablauf von zwei Jahren mit 08.10.2022 wieder außer Kraft. Da damit das Ziel des Individualantrages, die angefochtene Verordnung aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, obsolet geworden ist, ist der Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Jagdrecht, Tiere jagdbare, VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / PrüfungsgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V258.2022Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023