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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen eines Flächenwidmungsplans sowie von Bebauungsplänen für Innsbruck mangels Vorliegen besonderer Umstände für einen unmittelbaren Eingriff der Verordnungen in die geltend gemachten Nachbarrechte sowie mangels rechtlicher Betroffenheit hinsichtlich der vorgebrachten Wertminderung des GrundstücksRechtssatz
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes ZHÖ-F1 und des Bebauungsplanes HÖ-B18 für ein näher spezifiziertes Teilgebiet, somit also auch für nicht in seinem Eigentum stehende Grundstücke. Antragsteller sind durch Regelungen eines planlich abgrenzbaren Teiles des Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes, die sich nicht auf die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke beziehen, in ihrer Rechtssphäre nicht betroffen. Nur unter besonderen Umständen könnte aus solchen Regelungen für einen Antragsteller eine unmittelbare Betroffenheit entstehen. Mit dem Vorbringen, dass mit den bekämpften Verordnungen "eine Erschließung bzw Verbindung des Großer-Gott-Weges und der Sternwartestraße sichergestellt" und "zur allgemeinen Befahrung und Wegnutzung ausgebaut" werde, dass eine solche Erschließung unverhältnismäßig sei, sowie dass die Erschließung mit "Lärmemissionen" verbunden sei und zur planungsbedingten Wertminderung der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft führe, werden solche Umstände im Antrag nicht dargetan.
Der Antragsteller äußert keine konkreten Absichten, sein Grundstück zu bebauen, sondern verweist nur auf den Umstand, dass eine Wertminderung des Grundstücks eintreten werde. Darin liegt jedoch von vornherein keine rechtliche Betroffenheit, sondern nur ein wirtschaftliches Interesse. Im Übrigen legt der Antragsteller mit dem Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebauung keine aktuelle Betroffenheit dar, weil keine konkreten Bauabsichten vorgebracht worden sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Nachbarrechte, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V274.2021Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023