TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/10 95/05/0254

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland;
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland;
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland;
L82000 Bauordnung;
L82001 Bauordnung Burgenland;
L82201 Aufzug Burgenland;
L82251 Garagen Burgenland;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Bgld 1969 §94;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 19. Juli 1995, Zl. 02/04/16, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. FH, 2. KH, beide in N, 3. Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1994, Zl. 93/05/0249, verwiesen, mit welchem der Bescheid der belangten Behörde vom 15. September 1993 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war, weil schon die Gemeindebehörden zu Unrecht das Vorliegen der Parteistellung des Beschwerdeführers im Bauverfahren der erst- und zweitmitbeteiligten Partei verneint und die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers dennoch abgewiesen hatte.

Im zweiten Rechtsgang hat die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. März 1993 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. In weiterer Folge hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 19. Jänner 1995 den Erst- und Zweitmitbeteiligten die beantragte Baubewilligung versagt. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 5. April 1995 als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, daß mit dem bekämpften Bescheid die baubehördliche Bewilligung nicht erteilt wurde ("Negativbescheid") und daher dem Nachbarn in diesem Verfahren keine Parteistellung erwachse. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung begründete der Beschwerdeführer damit, daß dem AVG ein Negativbescheid als Zurückweisungsgrund fremd sei und die in seiner Berufung angeführten weiteren Gründe für die Versagung der Baubewilligung ungewürdigt geblieben seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Juli 1995 hat die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen. Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens führte die belangte Behörde aus, eine Verletzung subjektiver Rechte könne nur durch den Spruch eines Bescheides, nicht aber durch dessen Begründung erfolgen. Der Spruch des Bescheides des Gemeinderates enthalte lediglich die Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit gemäß § 66 Abs. 4 AVG. Dem Antrag auf Versagung der Baubewilligung - ein anderer Sinn könne Einwendungen nicht unterstellt werden - sei Rechnung getragen worden, es komme daher eine Verletzung des Nachbarn nicht in Betracht; es könne daher dahingestellt bleiben, ob seine Einwendungen berechtigt gewesen seien oder nicht. Da Rechte des Beschwerdeführers durch die Zurückweisung seiner Berufung nicht verletzt worden seien, sei die Vorstellung als unbegründet abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Mit Recht hat schon die belangte Behörde darauf verwiesen, daß im vorliegenden Fall eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers nur durch den Spruch des Bescheides des Gemeinderates, nicht aber durch dessen Begründung erfolgen konnte.

Durch die Versagung der Baubewilligung wurde den Einwendungen des Beschwerdeführers Rechnung getragen, sodaß der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung der dennoch von ihm erhobenen Berufung in keinem Recht verletzt wurde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich der Beschwerde zufolge in seinem Recht verletzt, daß über seine Einwendungen meritorisch abzusprechen sei.

Gemäß § 94 Abs. 1 der Burgenländischen Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 (BO) kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß er durch das Vorhaben in seinem subjektiven Recht verletzt wird. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung können öffentlich-rechtliche Einwendungen insbesondere auf die Vorschriften über die Bebauungsweise, die Entfernung der Bauten von Nachbargrenzen oder Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Beschaffenheit des Bauplatzes und die Vorschriften, die den Schutz der Nachbarn vor Immissionen zum Gegenstand haben, gestützt werden. Die Burgenländische Bauordnung räumt dem Nachbarn daher nur insofern ein Mitspracherecht ein, als dem Bauwerber trotz rechtzeitig erhobener Einwendungen des Nachbarn eine Baubewilligung erteilt wird, wenn dieser ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn entgegensteht. Ein weiteres Recht des Nachbarn, daß auch im Falle einer Versagung der Baubewilligung über alle seine Einwendungen meritorisch abgesprochen wird, erfließt dem Nachbarn weder aus der Bestimmung des § 94 BO, noch aus einer anderen Bestimmung. Der Nachbar besitzt aber als Partei des Verfahrens das Recht, daß eine zu seinen Gunsten entschiedene Bausache nicht neuerlich aufgerollt wird, weshalb auch der Nachbar res judicata geltend machen kann, soweit er in subjektiven Rechten betroffen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1995, Zl. 94/06/0214).

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050254.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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