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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags des VwGH auf Aufhebung einer ArbeitslosenversicherungsGSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit Antrag vom 2. März 2023, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 10. März 2023, begehrt der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass eines bei ihm anhängigen Verfahrens, §47 Abs1 fünfter Satz AlVG, BGBl 609/1977 idF BGBl I 38/2017, als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Mit Erkenntnis vom 9. März 2023, G295/2022 ua, hob der Verfassungsgerichtshof §47 Abs1 fünfter Satz AlVG, BGBl 609/1977 idF BGBl I 38/2017, als verfassungswidrig auf und sprach gleichzeitig aus, dass die Bestimmung in den am 9. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 12.633/1991, 17.266/2004) kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig erkanntes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein.
4. Der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof zum Zeitpunkt seiner Antragstellung von der Entscheidung vom 9. März 2023, G295/2022 ua, keine Kenntnis haben konnte, vermag an der Unzulässigkeit seines Begehrens nichts zu ändern.
5. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Arbeitslosenversicherung, VfGH / Gerichtsantrag, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G140.2023Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023