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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags des VwGH auf Aufhebung einer ArbeitslosenversicherungsGRechtssatz
Mit E v 09.03.2023, G295/2022 ua, hob der VfGH §47 Abs1 fünfter Satz AlVG idF BGBl I 38/2017, als verfassungswidrig auf und sprach gleichzeitig aus, dass die Bestimmung in den am 09.03.2023 beim BVwG und beim VwGH anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig erkanntes Gesetz kann nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein. Dass der VwGH zum Zeitpunkt seiner Antragstellung (Antrag vom 02.03.2023; Einlangen beim VfGH am 10.03.2023) von der Entscheidung keine Kenntnis haben konnte, vermag an der Unzulässigkeit seines Begehrens nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitslosenversicherung, VfGH / Gerichtsantrag, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G140.2023Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023