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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Teilen einer Bestimmung der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV betreffend Einschränkungen in Beherbergungsbetrieben wegen zu engen AnfechtungsumfangsRechtssatz
§7 Abs2 bis 4 der 4. COVID-19-SchuMaV normierte - unter bestimmten Voraussetzungen - Ausnahmen vom Grundsatz, dass das Betreten von Betriebsstätten der Gastgewerbe untersagt war. Beherbergungsbetriebe und (unter anderem) Gastgewerbebetriebe innerhalb von Betrieben wurden durch diese Ausnahmen privilegiert. Wenn nun durch die angefochtenen §7 Abs3 zweiter Satz und §7 Abs6 4. COVID-19-SchuMaV spezifische Regelungen im Sinne von Einschränkungen der Privilegierung vorgesehen waren, nämlich in welcher Form (tunlichst in der Wohneinheit) die Verabreichung und Konsumation zu erfolgen hat bzw in welchem Zeitraum das Betreten jeweils zulässig ist, genügt es nicht, nur diese als verfassungswidrig anzufechten. Das antragstellende Gericht wäre vielmehr gehalten gewesen, zumindest all jene (Teile von) Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage einen Zusammenhang bilden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Ausnahmeregelung - RegelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V155.2022Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023