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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Fristerstreckung zur Einbringung eines Parteiantrags wegen Unzulässigkeit der Erstreckung der Frist; Zurückweisung eines Parteiantrags mangels Einbringung durch einen RechtsanwaltRechtssatz
Der Antrag auf Fristverlängerung zur Verbesserung der Mängelrüge ist zurückzuweisen, weil eine Erstreckung der Frist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG nicht zulässig ist. Da der Antragsteller nicht behauptet, ein in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt zu sein oder als ausländischer Rechtsanwalt gemeinsam mit einem Einvernehmensrechtsanwalt einzuschreiten, und er innerhalb der mit Mängelrüge gesetzten Frist der Aufforderung zur Einbringung des Antrages auf Gesetzesprüfung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht entsprochen hat, ist der Antrag auf Gesetzesprüfung gemäß §17 Abs2 iVm §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anwaltszwang, StrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G292.2022Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023