TE Vwgh Beschluss 2023/3/16 Ra 2022/22/0120

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Veröffentlicht am 16.03.2023
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger sowie Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des A O, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2022, I411 1229348-4/2E, betreffend Karte für Geduldete (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. April 2022, mit dem dessen Antrag vom 18. März 2022 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm. Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) abgewiesen worden war, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2        Das Bundesverwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, der ledige Revisionswerber habe sich von 1982 bis 1993 zu Ausbildungszwecken legal in Österreich aufgehalten. Er habe im Bundesgebiet eine höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für Textiltechnik besucht, die er positiv abgeschlossen habe. Nach Abschluss seiner Ausbildung sei er nach Nigeria zurückgekehrt. Im Jahr 2002 habe er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der im Juni 2002 erstinstanzlich abgewiesen worden sei. Der Revisionswerber habe diese Entscheidung zwar bekämpft, habe jedoch unmittelbar danach Österreich verlassen, woraufhin das „Beschwerdeverfahren“ eingestellt worden sei. Nach illegaler Einreise habe er am 29. September 2014 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Abweisung dieses Antrags, die mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden gewesen sei, sei mit am 16. Dezember 2019 mündlich verkündetem und am 10. Februar 2020 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt worden. Seither bestehe gegen den Revisionswerber eine aufrechte Rückkehrentscheidung, der er bislang nicht nachgekommen sei.

Aufgrund seiner 10-jährigen Ausbildung in Österreich beherrsche der Revisionswerber die deutsche Sprache sehr gut. Er sei auch strafgerichtlich unbescholten. Abgesehen von seiner medizinischen Betreuung bestünden in Österreich keine engeren persönlichen oder privaten Beziehungen. Seit September 2014 beziehe er Leistungen der Grundversorgung. Er sei zudem nach wie vor in einer Unterkunft der Volkshilfe untergebracht. Auch wenn er bemüht gewesen sei, durch den Verkauf von Straßenzeitungen zu seinem Lebensunterhalt beizutragen, sei er weiterhin nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Revisionswerber leide seit etwa 25 Jahren an einer paranoiden Schizophrenie, die zu akustischen Halluzinationen sowie zu Alkoholmissbrauch geführt habe. Diese Erkrankung sei bereits Gegenstand des Asylverfahrens gewesen und äußere sich in einer Stimmungslabilität, wobei sich sowohl in der persönlichen Untersuchung des Revisionswerbers durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen am 20. Juli 2017 als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Dezember 2019 ein durchaus geordneter, klarer Gedankengang gezeigt habe. Wie schon im Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen vom 20. Februar 2017 dargelegt, sei es in der Verhandlung am 16. Dezember 2019, die durch den auch in der vorliegenden Rechtssache erkennenden Richter durchgeführt worden sei, immer dann zu einer wesentlichen Beeinträchtigung „in der Stimmungslabilität“ gekommen, sobald dem Revisionswerber Fragen aus der Vergangenheit gestellt worden seien. In diesen Phasen sei er nicht in der Lage gewesen, klare Gedanken zu fassen, er habe sich weinerlich sowie mit einer Neigung zur Dekompensation gezeigt. Mit einem Themenwechsel habe die Stimmungslage wieder normalisiert werden können. Im Wesentlichen sei der Revisionswerber in der Verhandlung wach sowie persönlich, zeitlich, örtlich und situativ orientiert und sprachlich kontaktfähig gewesen. Die Gedankengänge seien verlangsamt, aber geordnet und zielorientiert gewesen. Ebenso seien Auffassungsvermögen, Kritikfähigkeit und Realitätsbezug vorhanden gewesen. Damals sei er eigenständig und ohne Begleitung zur mündlichen Verhandlung von Oberösterreich aus angereist. Eine lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung sei zum damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen. Seit Beginn seines neuerlichen Aufenthaltes in Österreich stehe der Revisionswerber in ärztlicher Behandlung und werde von einer näher genannten psychosozialen Beratungsstelle unterstützt bzw. betreut. Wegen seiner paranoiden Schizophrenie erhalte der Revisionswerber bestimmte Medikamente. Aufgrund seines Alkoholkonsums habe er einen „Alkoholentzug“ hinter sich. Unterstützend erhalte er Medikamente. Durch einen Sturz im Juli 2020 habe er ein Hämatom am rechten Oberschenkel erlitten. Von 10. bis 13. August 2020 sei er wegen Alkoholabhängigkeit und paranoider Schizophrenie in stationärer Behandlung gewesen. Bereits in seinem Asylverfahren sei ihm ein Erwachsenenvertreter gerichtlich zugewiesen worden. Trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw. paranoiden Schizophrenie sei der Revisionswerber jahrelang in Nigeria, Kanada und in Israel aufhältig gewesen. In Österreich sei er ab 2014 einige Zeit lang unter anderem als Verkäufer einer Straßenzeitung sowie als Erntehelfer im Einsatz gewesen.

In Nigeria lebten neben der Mutter auch noch Geschwister des Revisionswerbers. Seine Familie sei als vermögend anzusehen. In seiner Jugend habe er eine fachspezifische Ausbildung in Österreich erhalten. Auch Geschwister des Revisionswerbers hätten sich außerhalb Nigerias in England, Kanada bzw. in den USA eine Existenz aufbauen können. Von 1993 bis 2002 sei der Revisionswerber in Nigeria als Betriebsleiter tätig gewesen. Folglich kenne er die dortigen Verhältnisse. Im Hinblick auf seine schizophrene Erkrankung habe er Zugang zu den entsprechenden Medikamenten in Nigeria, wenn auch nicht in dem Ausmaß und der Qualität wie in Österreich. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 7. Dezember 2020 (betreffend Abweisung eines Antrags des Revisionswerbers vom 11. März 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Asylgesetz 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit von dessen Abschiebung nach Nigeria sowie Setzung einer Frist für dessen freiwillige Ausreise) als auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem (die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Revisionswerbers zurückweisenden) Beschluss vom 19. Oktober 2021, Ra 2021/22/0017, hätten sich ausführlich mit dem Gesundheitszustand des Revisionswerbers auseinandergesetzt. Nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2020 habe sich die gesundheitliche Situation des Revisionswerbers weiter verschlechtert. Seit geraumer Zeit sitze er im Rollstuhl und es bestünden eine Harn- und teilweise eine Stuhlinkontinenz.

Die belangte Behörde führe seit 30. Juli 2021 ein Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats. Zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts sei das Verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen. Es liege kein Dokument der nigerianischen Botschaft vor, aus dem hervorgehe, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Revisionswerber verweigert werde.

3        In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe den gegenständlichen Antrag auf Duldung darauf gestützt, dass seine gesundheitliche Situation ein Abschiebungshindernis darstelle. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er könne sich nicht mehr selbst versorgen, sitze seit geraumer Zeit im Rollstuhl und es bestünden eine Harn- und teilweise eine Stuhlinkontinenz, welche mit Inkontinenzutensilien versorgt werden müssten. Der Gesundheitszustand des Revisionswerbers - so das Bundesverwaltungsgericht - stelle aber kein Abschiebungshindernis dar. Auch Personen, die im Rollstuhl säßen und sich in psychischer und physischer Hinsicht in schlechtem Gesundheitszustand befänden, könnten reisefähig sein und abgeschoben werden. Dass die Abschiebung des Revisionswerbers aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen tatsächlich und faktisch nicht durchgeführt werden könne, sei insgesamt nicht ersichtlich. Österreich sei in der Lage, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen und die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Revisionswerbers hinreichend zu berücksichtigen. Die Fremdenpolizeibehörde habe bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen, insbesondere erhielten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung würden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit des Fremden beurteilt. Gegebenenfalls würden bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen würden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Ferner werde eine Überstellung in das Heimatland nicht vorgenommen, wenn der psychische oder physische Zustand des Fremden dies nicht zulasse. Auf Grund der zeitnahen amtsärztlichen Untersuchung im Rahmen der Flugtauglichkeitsprüfung sei davon auszugehen, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Revisionswerbers zeitnahe zur Überstellung erhoben und die erforderliche medizinische Begleitung organisiert würden. Zum Vorbringen betreffend die bisher noch nicht erfolgte Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei festzuhalten, dass das eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats noch nicht abgeschlossen sei, weshalb zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts noch nicht von der Unmöglichkeit der Erlangung eines Ersatzreisedokuments ausgegangen werden könne. Bislang habe die nigerianische Botschaft auch nicht die Ausstellung eines Heimreisezertifikats abgelehnt bzw. verweigert und es gebe keine Hinweise dafür, dass die Erwirkung eines Heimreisezertifikats durch die belangte Behörde aussichtslos sei.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend gemacht und diesbezüglich ausgeführt wird, der Revisionswerber habe seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG sowie das Vorbringen gestützt, dass seine Abschiebung aus faktischen, auf seinen gesundheitlichen Zustand zurückzuführenden und von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht durchführbar sei. Er sei infolge seines schlechten Gesundheitszustands (schwere physische und psychische Erkrankung) nicht transportfähig und daher faktisch nicht abschiebbar. Aufgrund des vorgelegten Arztbriefes hätte das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen dürfen, dass der Sachverhalt insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit des Revisionswerbers vollständig geklärt sei. Zudem sei ungeklärt, weshalb die nigerianische Botschaft bislang kein Heimreisezertifikat ausgestellt habe und weshalb das Bundesverwaltungsgericht weiterhin annehme, dass die Ausstellung eines solchen Zertifikats als wahrscheinlich einzustufen sei.

Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Nach der Z 3 des § 46a Abs. 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint.

9        Die vorliegende Revision führt ins Treffen, im Hinblick auf den vom Revisionswerber geltend gemachten Duldungstatbestand des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG sowie in Anbetracht des dazu erstatteten Vorbringens sei, da infolge der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Revisionswerbers nicht vom Vorliegen eines geklärten Sachverhalts insbesondere hinsichtlich dessen Transportfähigkeit hätte ausgegangen werden dürfen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Unrecht unterblieben.

10       Mit diesen Ausführungen gelingt es der Revision aber nicht darzulegen, dass in der gegenständlichen Konstellation bezogen auf die Duldungsvoraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen wäre. Weder der vorgelegte Arztbrief vom 15. Dezember 2021 noch das Vorbringen, dass der Revisionswerber an einer Schizophrenie leide und dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, sodass er sich nicht mehr selbst versorgen könne und seit geraumer Zeit im Rollstuhl sitze und eine Harn- sowie teilweise eine Stuhlinkontinenz bestünden, weshalb es einer Versorgung mit Inkontinenzutensilien bedürfe, bieten substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass eine (allenfalls medizinisch unterstützte) Abschiebung des Revisionswerbers aus tatsächlichen Gründen im Sinn von § 46a Abs. 1 Z 3 FPG unmöglich wäre. Infolgedessen durfte das Verwaltungsgericht im Rahmen der Leitlinien der hg. Rechtsprechung zu § 21 Abs. 7 BFA-VG davon ausgehen, dass es im genannten Zusammenhang nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte (siehe grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

11       Ähnliches gilt für die Argumentation des Revisionswerbers bezüglich der bislang unterbliebenen Ausstellung eines Heimreisezertifikats, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG (bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt) nicht schon dann gegeben ist, wenn die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht sogleich zum Erfolg geführt haben (vgl. VwGH 27.4.2022, Ra 2022/22/0044, Rn. 12). Aus dem Umstand, dass der Revisionswerber bereits zwei Termine bei der nigerianischen Botschaft zu nicht näher genannten Zeitpunkten wahrgenommen habe und dennoch bislang kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei, folgt noch nicht, dass seine Abschiebung als unmöglich zu erachten wäre. Nach den in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde konnte der Revisionswerber zudem durch die nigerianische Botschaft identifiziert werden (vgl. Bescheid vom 19. April 2022, Seite 4).

12       Die Revision bezeichnet die Gründe für die bis zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts unterbliebene Ausstellung eines Heimreisezertifikats als ungeklärt. Damit zeigt sie nicht auf, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der in der Beschwerde ohne Darlegung konkreter sachverhaltsbezogener Hinweise aufgestellten bloßen Mutmaßung, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats am Gesundheitszustand des Revisionswerbers scheitern könnte, in Anbetracht der gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG erforderlichen Voraussetzungen und der dargestellten hg. Rechtsprechung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen wäre.

13       Wenn die Revision schließlich den Umstand rügt, dass das Verwaltungsgericht kein medizinisches Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Transportfähigkeit des Revisionswerbers eingeholt habe, gelingt es ihr nicht darzulegen, dass dem Verwaltungsgericht diesbezüglich eine grundsätzliche Verkennung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts vorzuwerfen wäre (vgl. etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2017/12/0121, Rn. 17 ff, mwN).

14       Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war sie - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. März 2023

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220120.L00

Im RIS seit

25.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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