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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des H B in S, vertreten durch Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen das am 27. Oktober 2022 mündlich verkündete und am 9. Jänner 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol, LVwG-2022/48/1920-11, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Schwendt; weitere Partei: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei: J B in K), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Schwendt (Behörde) vom 31. Mai 2022, mit welchem dem Mitbeteiligten die Baubewilligung für den Zubau auf der bestehenden Garage für Lagerräume und Büro mit Betriebswohnungen auf einer näher bezeichneten Liegenschaft erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher ausgeführt wird, „[d]er Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Nichterteilung der von der mitbeteiligten Partei mit Eingabe vom 22.02.2022 beantragten Baubewilligung verletzt“.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 15.6.2022, Ra 2022/06/0071, mwN)
4 Mit dem in der vorliegenden Revision genannten „Recht auf Nichterteilung einer Baubewilligung“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die baurechtlichen Bestimmungen des Landes Tirol eingeräumten Recht der Revisionswerber verletzt sei (vgl. nochmals VwGH 15.6.2022, Ra 2022/06/0071, Rn. 6, mwN).
5 Die Revision war daher bereits mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
6 Darüber hinaus zeigt der Revisionswerber auch keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sein könnte. In der Zulässigkeitsbegründung - ebenso wie in seinen Einwendungen vom 19. Mai 2022 - brachte der Revisionswerber nicht vor, durch Immissionen unzulässig belästigt oder gefährdet zu werden. Angesichts dessen ist für den Ausgang dieses Verfahrens nicht entscheidend, ob bei einer Festlegung als „allgemeines Mischgebiet mit beschränkter Wohnnutzung“ gemäß § 40 Abs. 6 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 ein Immissionsschutz besteht. Die Frage der „heranrückenden Wohnbebauung“ gemäß § 33 Abs. 5 Tiroler Bauordnung 2022 wurde im bisherigen Verfahren nie thematisiert, sodass dieses Vorbringen eine vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung (§ 41 VwGG) darstellt.
Auch aus diesem Grund wäre die Revision somit zurückzuweisen.
Wien, am 21. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060040.L00Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023