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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der R L in S, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30. November 2022, LVwG-2022/24/2996-1, betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 9. November 2022 betreffend die Bestrafung wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
2 Die gegen dieses Erkenntnis von der Revisionswerberin selbst verfasste und beim LVwG eingebrachte, als „Einspruch“ bezeichnete Revision wurde ihr mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Jänner 2023, Ra 2023/06/0003-4, zur Behebung näher bezeichneter Mängel binnen zwei Wochen zurückgestellt, wobei die Revisionswerberin ausdrücklich darüber belehrt wurde, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gelte.
3 Dieses Schreiben wurde der Revisionswerberin gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz iVm Art. 10 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, zugestellt.
4 Da die Revisionswerberin dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkam, gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen und das Revisionsverfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 14.12.2022, Ra 2022/02/0203, mwN).
Wien, am 21. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060003.L00Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023