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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung (nicht einmal eine gleichlautende) in dieser Sache ergehen. Diese Entscheidung wäre inhaltlich rechtswidrig (vgl. VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). Rechtswidrig ist der zweite Bescheid auch dann, wenn er noch während offener Rechtsmittelfrist des ersten Bescheides erlassen wird, ohne dass ein entsprechendes Rechtsmittel eingebracht wurde, weil die Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit des Bescheides bereits mit dessen Erlassung beginnt. Aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft folgt grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. dazu neuerlich VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060321.L03Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023