Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt ist, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des VwGHs - auch nach Entscheidung des VwGs oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des VwGH nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 29.6.2020, Ro 2019/11/0003, mwN). Gleiches gilt, wenn das rechtliche Schicksal der Revision nicht (mehr) von der Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage abhängt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022060021.J02Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023