Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
B-VG Art7 Abs1Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2022, G-366/2021-9, hat der VfGH § 31 Abs. 2 Z 5 Slbg ROG 2009, LGBl. Nr. 30 in der Fassung LGBl. Nr. 82/2017, und § 86 Abs. 15 Slbg ROG 2009, LGBl. Nr. 30 in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 als verfassungswidrig aufgehoben und festgestellt, dass § 86 Abs. 15 Slbg ROG 2009, LGBl. Nr. 30 in der Fassung LGBl. Nr. 82/2017, verfassungswidrig war; unter einem hat der VfGH ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. In den Entscheidungsgründen führte der VfGH - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, dass eine gezielte partielle Ausnahme bestehender Zweitwohnungsnutzungen von dem (näher dargestellten) Regelungssystem des Slbg ROG 2009, indem diese Nutzung durch § 86 Abs. 15 Slbg ROG 2009 ungeachtet der Voraussetzungen des Slbg ROG 2009 für eine zulässige Zweitwohnsitznutzung "legalisiert" werde, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Es bestehe keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass der Landesgesetzgeber mit den in Prüfung gezogenen Bestimmungen nach dem "Regelungssystem alt" unzulässige Zweitwohnungsnutzungen im "Regelungssystem neu" für zulässig erkläre und sie dabei von allen Zweitwohnungsbeschränkungen, insbesondere des § 31 Abs. 2 Slbg ROG 2009 (keine Zweitwohnungen in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden bzw. Zweitwohnung-Beschränkungsgebieten außerhalb zulässiger Zweitwohnungsgebiete), freistelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022060021.J01Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023