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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Gemeindevertretung der Gemeinde St. Gilgen am Wolfgangsee, vertreten durch Dr. Sonja Moser, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Münchner Bundesstraße 105, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 15. Juni 2020, 405-3/654/1/16-2020, betreffend Erteilung der Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Ing. G T in S, vertreten durch Mag. Birgit A. Eder, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Imbergstraße 22; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Gemeinde St. Gilgen am Wolfgangsee hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.
5 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht; dasselbe gilt auch, wenn für sich inhaltsleer gestaltete „Revisionsgründe“ lediglich Verweise auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen nach § 28 Abs. 3 VwGG enthalten (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.5.2022, Ra 2019/06/0144, mwN).
6 Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „III.3. Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ Ausführungen, mit welchen nicht nur die als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage aufgeworfen, sondern auch die Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses dargetan werden (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Das Vorbringen unter der Überschrift „V. Ausführung“, in welchem einleitend ausdrücklich angeführt wird, dass die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wiederholt würden, da diese auch als Revisionsgrund geltend gemacht würden, erschöpft sich dagegen - abgesehen von geringfügigen ergänzenden Ausführungen - in einer im Wesentlichen wortidenten Wiedergabe der zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen. Damit wird die Revision vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. wiederum VwGH 24.5.2022, Ra 2019/06/0144).
Schon deshalb war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 23. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020060183.L00Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023