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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §265Rechtssatz
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert die Entscheidungspflicht der VwG. Die Frist für die Entscheidung beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim VwG einlangt. Erst das tatsächliche Einlagen beim VwG ist maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde die Vorlage der Beschwerde (und einer Beschwerdevorentscheidung sowie eines dagegen eingebrachten Vorlageantrags) rechtswidrig verzögert (VwGH 29.6.2021, Fr 2021/22/0005, mwN zum Verfahren nach dem VwGVG 2014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022160005.F03Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023