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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache - von Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Voraussetzung für eine Säumnis ist, dass das BFG zur Entscheidung in dieser Rechtssache zuständig ist, wobei sich die Säumnis auch aus einer nicht wahrgenommenen Zuständigkeit zur Zurückweisung eines unzulässigen Antrags ergeben kann (vgl. VwGH 26.2.2020, Fr 2019/13/0005, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022160005.F01Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023