RS Vwgh 2023/3/24 Ra 2022/06/0312

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Veröffentlicht am 24.03.2023
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0313

Rechtssatz

Wenn sich der Sachverhalt seit der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrags so geändert hat, dass ein Dritter die erforderlichen Maßnahmen nicht mehr zu den seinerzeitigen Bedingungen durchführen kann, spricht nichts gegen die neuerliche Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages (vgl. VwGH 22.9.1998, 97/05/0182).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060312.L01

Im RIS seit

25.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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