Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Beachte
Rechtssatz
Wenn sich der Sachverhalt seit der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrags so geändert hat, dass ein Dritter die erforderlichen Maßnahmen nicht mehr zu den seinerzeitigen Bedingungen durchführen kann, spricht nichts gegen die neuerliche Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages (vgl. VwGH 22.9.1998, 97/05/0182).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060312.L01Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023