Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, in der Revisionssache des H I (auch H I), vertreten durch die Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Jänner 2023, W156 2259425-1/13E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 17. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er habe Syrien verlassen, weil er sich nicht am Krieg beteiligen wolle. Bei einer Rückkehr fürchte er, zum militärischen Reservedienst eingezogen zu werden.
2 Mit Bescheid vom 5. August 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision wendet sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit gegen die vom BVwG vorgenommene Beweiswürdigung und bringt vor, der Revisionswerber habe seine Fluchtgründe detailliert angegeben und zur Untermauerung der ihm drohenden Verfolgung Beweise vorgelegt.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 16.12.2022, Ra 2022/19/0302, mwN).
9 Das BVwG, das den Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung zu seinen Fluchtgründen befragt hat, setzte sich unter Heranziehung von Länderberichten beweiswürdigend mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers auseinander und ging im Ergebnis davon aus, dass dem Revisionswerber, der bei der Ableistung seines Wehrdienstes für die syrische Armee keine besonderen Qualifikationen erworben und auch keinen höheren militärischen Rang innegehabt habe, weder eine zwangsweise Einziehung zum Militärdienst der kurdischen Streitkräfte, noch eine Einziehung in den syrischen Militärdienst mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe.
10 Die Revision zeigt mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen nicht auf, dass die Beweiswürdigung des BVwG fallbezogen unvertretbar wäre.
11 Soweit die Revision erstmals in der Zulässigkeitsbegründung auf eine - der Revision beigelegte - Übersetzung des Militärbuches des Revisionswerbers verweist, steht der Berücksichtigung dieses Dokuments auch das aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegen (vgl. VwGH 9.12.2022, Ra 2022/19/0298, mwN).
12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. April 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190081.L00Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023