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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §21 Abs7Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des M K, vertreten durch Dr. Herbert Marschitz, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, Unterer Stadtplatz 24, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2022, W192 2257299-1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 14. Juli 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, Syrien aufgrund des Krieges verlassen zu haben und weil er befürchte, zum Militär eingezogen zu werden. Darüber hinaus sei er vom syrischen Geheimdienst und von Oppositionellen bedroht worden.
2 Mit Bescheid vom 28. Juni 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision bringt im Wesentlichen vor, das BVwG hätte eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, weil eine Beweiswürdigung zwingend eine persönliche Befragung durch das erkennende Gericht verlange.
8 Mit ihren pauschalen Ausführungen - ohne auf die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer Verhandlung Bezug zu nehmen - gelingt es der Revision nicht, ein Abweichen des BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG und § 21 Abs. 7 BFA-VG aufzuzeigen (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, mwN, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 24.1.2023, Ra 2022/19/0149, mwN).
9 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. April 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190020.L00Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023