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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z17Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/14/0247 E 29. November 2022 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist der Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Dementsprechend erkennt der VwGH, dass "Herkunftsstaat" jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2020/19/0030 bis 0031, mwN). Es entspricht daher der österreichischen Rechtslage, dass die Verfolgungsgefahr für die Revisionswerber (Mitglieder einer Familie mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit) jeweils bezogen auf ihre Herkunftsstaaten geprüft werden muss und als Herkunftsstaaten jeweils jene heranzuziehen sind, deren Staatsangehörigkeit die Revisionswerber besitzen (vgl. dazu aus der Rechtsprechung etwa VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0062 bis 0064, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021190294.L01Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023