Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.04.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs1Rechtssatz
Zur Beurteilung der Frage, ob ein Lenker eine iSd § 20 Abs 1 StVO unzulässige Geschwindigkeit eingehalten hat, muss jedenfalls diese Geschwindigkeit erhoben, ziffernmäßig festgestellt und als Teil „als erwiesen angenommenen Tat“ im Spruch des Straferkenntnisses angeführt werden. Es genügt nicht, als erwiesen anzunehmen, der Lenker habe eine in Bezug auf die gegebenen Straßen- und Sichtverhältnisse überhöhte Geschwindigkeit eingehalten.
Schlagworte
Straßenverkehrsordnung, Geschwindigkeitsübertretung, TatumschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.1.398.2022.R16Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023