Entscheidungsdatum
21.03.2023Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §99 Abs1 iVm §5 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.10.2022, Zl ***, sowie über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.10.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung bzw Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG, nach Durchführung zweier öffentlich mündlichen Verhandlungen,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen das Straferkenntis vom 11.10.2022 wird nicht Folge gegeben die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschuldigte hat 20 % der verhängten Strafe, dies sind Euro 320,-- als Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.
3. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.10.2022 zu FSE-228/2022, wird als unbegründet abgewiesen.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Ausgehend von einer Anzeige der PI X vom 21.07.2022 leitete die Bezirkshauptmannschaft Y ein Verwaltungsstrafverfahren sowie ein Führerscheinentzugsverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 12.07.2022, 15:30 Uhr
Ort: **** X, Adresse 1, Parkplatz Wpark
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben sich am 12.07.2022 um 16:17 Uhr in **** Adresse 3 nach Aufforderung eines
besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs. 1 lit. b StV01960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
i.V.m. § 5 Abs. 2 zweiter Satz Zif. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. €1.600,00 14 Tage(n) 0 Stunde(n) § 99 Abs. 1 lit. b
0 Minute(n) Straßenverkehrsordnung 1960 -
StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
39/2013
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 160,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.760,00“
Weiters erließ die Bezirkshauptmannschaft Y am 11.10.2022 einen Führerscheinentzugsbescheid mit dem die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid vom 25.07.2022 abgewiesen wurde und die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 29.07.2022, unter Vorschreibung begleitender Maßnahmen bestätigt wurde.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen beide Bescheide erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
In seinen Beschwerden begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass zum einen die Aufforderung zum Alkoholtest rechtswidrig gewesen sei und die Verweigerung des Alkoholtestes dem Beschwerdeführer daher nicht angelastet werden könnten, da die Polizeibeamten zum damaligen Zeitpunkt widerrechtlich in die Wohnung des Beschwerdeführers eingedrungen seien.
Weiters seien entscheidungsrelevante Beweisanträge unerledigt geblieben, so wäre insbesondere auf vom Beschuldigten eingenommene Medikamente nicht eingegangen worden.
Weiters sei für den Beschwerdeführer der Alkoholtest damals völlig überraschend gekommen, da die ursprüngliche Amtshandlung im Zusammenhang mit einer Anstandsverletzung gestanden wäre.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens fanden zwei öffentlich mündliche Verhandlungen am 06.12.2022 und am 27.02.2023 statt. Im Zuge derer neben dem Beschwerdeführer auch sein Sohn, seine Mutter, die damalige telefonische Anzeigerin, sowie zwei Polizeibeamte als Zeugen einvernommen wurden. Weiters wurde von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y ein medizinisches Gutachten zur Frage der medikamentösen Intoxikation des Beschwerdeführers und der sich daraus ergebenden Einschränkung seiner Dispositions- und Diskretionsfähigkeit eingeholt.
II. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung:
Am 12.07.2022 erstattete eine Zeugin gegen 15.35 Uhr telefonisch bei der Leitstelle Tirol die Anzeige, dass ein ihr unbekannter Mann im Bereich des Freizeitparkes Wberg in **** X öffentlich uriniert habe und anschließend mit seinem Auto mit dem Kennzeichen ***weggefahren ist.
Dieser Sachverhalt wurde der zuständigen Streife der PI X mitgeteilt und diese konnte aufgrund des Kennzeichens den Fahrzeughalter ausforschen und fuhr zum Wohnhaus des nunmehrigen Beschwerdeführers.
Als sie dort eingetroffen waren, fanden sie auch das Fahrzeug des Beschwerdeführers vor.
Auf das Läuten der Polizeibeamten hin öffnete der Sohn des Beschwerdeführers und fragte die Polizeibeamten nach ihrem Begehr. Als diese ihm mitteilten, dass sie seinen Vater sprechen wollten, teilte er mit, dass er nicht wisse ob sein Vater zuhause sei. Auf Aufforderung der Beamten ging er sodann nachschauen und fand seinen Vater im Wohnzimmer auf einem Sofa schlafend vor. Nachdem er ihn geweckt hatte, teilte ihm sein Vater mit, dass er nicht mit den Beamten sprechen wollte. Der Sohn des Beschwerdeführers ging daraufhin wieder hinunter zur Haustür und teilte dies den Polizisten mit. Auf ihr Drängen hin ging er jedoch noch einmal hinauf und teilte seinem Vater abermals mit, dass zwei Polizeibeamte mit ihm sprechen wollten. Der Vater wollte abermals nicht mit den Polizisten sprechen.
Dieser Vorgang wiederholte sich noch ein drittes Mal. Letztlich verschafften sich die Polizeibeamten dann Zutritt ins Haus des Beschwerdeführers, gingen die Stiege in den ersten Stock hinauf und trafen den Beschwerdeführer im Wohnzimmerbereich an.
Im Zuge des nachfolgenden Gespräches stellte GI Singer beim Beschuldigten Alkoholsymptome fest. Als er ihn darauf fragte, ob er zuvor mit dem Fahrzeug gefahren sei, verneinte der Beschwerdeführer. In weiterer Folge forderte GI Singer den nunmehrigen Beschwerdeführer zum Alkomattest auf. Diesen verweigerte der Beschwerdeführer ausdrücklich und auch nach einer zweiten Aufforderung, blieb der Beschwerdeführer bei seiner Verweigerung.
Die Polizeibeamten beendeten sodann die Amtshandlung und verließen das Haus des Beschwerdeführers.
Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Amtshandlung ist davon auszugehen, dass er an einem grippalen Infekt erkrankt war und aus diesem Grund das Medikament Neocitran einnahm. Auch wenn dieses Medikament eine neurologische Nebenwirkung im Sinne von Müdigkeit, Benommenheit, Mundtrockenheit aber auch Unruhe, Schlafstörung und Schlaflosigkeit und selten Kopfschmerzen auslösen kann (Wiedergabe aus dem amtsärztlichen Gutachten der Dr.in CC vom 27.01.2023), bestand keine Beeinträchtigung der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit in dem Ausmaß, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen ist einen Alkomattest durchzuführen, bzw die Bedeutung einer Aufforderung zur Durchführung zu verstehen und richtig zu interpretieren.
III. Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist einleitend festzustellen, dass sich das Lenken eines Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer erstens aus seinen eigenen Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht aber auch aus den Aussagen der einvernommenen Zeugin, die auch die Polizei verständigt hatte, zweifelsfrei ergab.
Dass die beiden Polizeibeamten sich im Wohnhaus des Beschwerdeführers befanden und diesen in seinem Wohnzimmer im 1. Stock zu einem Alkomattest aufforderten, ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus den Aussagen der beiden Polizeibeamten sowie der Einvernahme des Sohnes und der Mutter des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich zum einen aus seinen Angaben und zum anderen aus dem eingeholten amtsärztlichen medizinischen Gutachten.
Zu den Angaben des Beschwerdeführers ist jedoch zu ergänzen, dass diese in sich widersprüchlich waren. Hinsichtlich seiner Medikation machte er unterschiedliche Angaben. So gab er zuerst gar keine Medikamente an, änderte diese Angaben jedoch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 06.12.2022 dort hingehend ab, dass er aufgrund seines grippalen Infektes Neocitran eingenommen habe. Weitere Medikamente gab er zu diesem Zeitpunkt keine an.
Anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung am 18.01.2023, ergänzte er dann seine medikamentöse Intoxikation um die Einnahme eines Schlafmittels.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist diesen letzten Angaben keine Glaubwürdigkeit mehr beizumessen. Auszugehen ist davon, dass die ersten Angaben der Richtigkeit entsprechen bzw bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er hier eine Mitwirkungspflicht hat und dies wäre der Zeitpunkt gewesen initiativ alle eingenommenen Medikamente darzulegen. Vor diesem Hintergrund geht das erkennende Gericht davon aus, dass die erweiterte Medikamentenangabe anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung einen Monat später nicht glaubwürdig ist.
Weiters steht beweiswürdigend fest, dass die Polizeibeamten zumindest ohne Zustimmung des Beschwerdeführers und dessen Sohn das Haus bzw seine Wohnung betreten haben. Unstrittig erfolgte auch eine Aufforderung zum Alkomattest und eine zweite Aufforderung. Das dem Beschwerdeführer keine Rechtsbelehrung erteilt wurde, ergibt sich glaubhaft aus einer Zusammenschau aller Angaben die von den Zeugen und dem Beschuldigten in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen gemacht wurden.
Zur Spruchpunkt 1.) (Straferkenntnis der BH Y vom 11.1.0.2022)
IV. Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl 159 idF BGBl I 2017/66 (zu § 5 StVO) und idF BGBl I 2021/154 (zu § 99 StVO) lauten wie folgt:
„§ 5
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
[…]
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
[…]
§ 99
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
[…]
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
[…]“
V. Rechtliche Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Er hat ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und ist der klaren und deutlichen Aufforderung eines Polizeiorganes, den Alkomattest durchzuführen, nicht nachgekommen.
In seiner Beschwerde brachte der Beschuldigte vor, dass die Polizeibeamten rechtswidrig in seinen Wohnraum eingedrungen seien, und er daher berechtigt die Durchführung eines Alkoholtestes verweigern hätte dürfen. Diese Rechtsansicht ist falsch. Vielmehr entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein allfällig rechtswidriges Eindringen von Polizeibeamten in die Wohnung des Beschuldigten diesen jedenfalls nicht berechtigt, die dort von ihm verlangte Atemluftprobe zu verweigern (bspw VwGH 11.8.2005, 2003/02/0170).
Zum Vorbringen des Beschuldigten, dass er nicht über die Folgen einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung belehrt worden sei, ist unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu entgegnen, dass ein geprüfter Fahrzeuglenker nicht zwingend über die Rechtsfolgen einer allfälligen Verweigerung der Atemluftprobe belehrt werden muss, da ihm die Bestimmungen der StVO 1960 bekannt sein müssen (vgl. VwGH 23.5.2006, 2006/02/0039).
Grundsätzlich ist als Verweigerung jedes Verhalten anzusehen, dass ein ordnungsgemäßes Zustandekommen der Feststellung der Fahrtauglichkeit verhindert (vgl Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, S 141 oben) und wäre darunter auch eine beharrliche Untätigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die Befolgung der Aufforderung zur Durchführung des Alkomattestes, zu verstehen.
Das Gesetz schreibt nicht vor, in welcher Form eine Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattests zu ergehen hat, sofern nur die entsprechende Deutlichkeit des Begehrens gegeben ist (VwGH 27.4. 2000, 99/02/0292). Ein von einem Straßenaufsichtsorgan gestelltes Begehren, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, hat so deutlich zu sein, dass es vom Betroffenen auch als solches verstanden werden kann. Das Gesetz schreibt jedoch nicht vor, in welcher Form ein derartiges Begehren zu ergehen hat. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, ob die Aufforderung des Straßenaufsichtsorganes mehr in Befehlsform gehalten ist oder ob sie in Form einer Frage, ob der Betroffene zur Ablegung des Alkotests bereit sei, zum Ausdruck kommt. VwGH 19. 6. 1979, 441/79 ZVR 1980/51; 7. 8. 2003, 2000/02/0089; ähnlich VwGH 24. 10. 2008, 2008/02/0187 ZVR 2009/86. Die Aufforderung zum Alkomattest setzt lediglich voraus, dass der Aufgeforderte diese wahrnimmt und verstanden hat (VwGH 24. 9. 2010, 2010/02/0046 ZVR 2011/72; 24. 5. 2013, 2013/02/0073 ZVR 2013/209). An diesem Faktum bestehen im vorliegenden Sachverhalt jedoch keine Zweifel.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat. Vorsätzlich handelt nämlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Davon ist aufgrund des Umstandes, dass er in unmissverständlicher Art und Weise von einem Polizeibeamten dazu aufgefordert wurde, den Alkomattest durchzuführen und er dieser Aufforderung ausdrücklich nicht nachkam, auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat daher das ihm angelastete Tat in objektiver und in subjektiver Hinsicht begangen.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund seiner Angaben im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist von einer durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation auszugehen.
Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen. Beim Verschulden war – wie erwähnt - von Vorsatz auszugehen. Mildernd war seine bisherige Unbescholtenheit zu werten.
Die belangte Behörde hat lediglich die Mindeststrafe verhängt.
Vor dem Hintergrund des Verschuldens des Beschuldigte ist eine weitere Herabsetzung der Strafe auch vor dem Hintergrund einer leicht eingeschränkten Dispositions- und Diskretionsfähigkeit nicht tunlich.
Zur Spruchpunkt 2.) (Führerscheinbescheid der BH Y vom 11.1.0.2022)
VI. Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 48/2021 (FSG) zu berücksichtigen.
„§ 7
Verkehrszuverlässigkeit
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(…)
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
(…)
§ 24
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
(…)
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahre
oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
§ 26
Sonderfälle der Entziehung
(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (…)
VII. Erwägungen:
Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, Zl ***, 21.08.2014, Ra 2014/11/0027).
Die Führerscheinbehörde ist, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende, die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (VwGH 27.01.2005/2003/11/0169, 24.02.2009, 2007/11/0042, jeweils mwN).
Ein derartiger Sachverhalt liegt hier vor.
Aufgrund dieser sogenannten Bindungswirkung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein Delikt gemäß § 5 Abs 2 StVO begangen hat. Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass das Verwaltungsgericht in Bindung an die rechtskräftige Bestrafung davon auszugehen hat, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung vom Beschwerdeführer und somit als Lenker eines PKW begangen wurde.
Damit steht fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 vorliegt. Daraus resultiert gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Entziehungsdauer von (zumindest) sechs Monaten in Verbindung mit begleitenden Auflagen gemäß § 24 Abs 3 FSG.
Die Beschwerde war, zumal die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nur im Ausmaß des gesetzlichen Mindestentzuges entzogen wurde, als unbegründet abzuweisen.
VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Larcher
(Vizepräsident)
Schlagworte
VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.23.2844.11Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023