Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des B in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid
des Bundesministers für Inneres vom 24. Jänner 1995, Zl. 4.345.545/1-III/13/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit der Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. November 1994, mit dem einem Antrag auf Asylgewährung nicht stattgegeben worden war, mit Berufung bekämpft, welche erst nach Ablauf der Berufungsfrist am 29. Dezember 1994 eingebracht worden ist. Der Beschwerdeführer hat in einer Berufungsergänzung vom 3. Jänner 1995 die Gründe der Verspätung ergänzend dargelegt.
Die belangte Behörde wies die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
"Sache" des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Überprüfung des angefochtenen Bescheides. Mit diesem wurde ausschließlich über die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung entschieden. Da der Beschwerdeführer selbst klargestellt hat, daß kein Zustellmangel vorliege und er die Berufung verspätet eingebracht habe, hat die Behörde den angefochtenen Bescheid zu Recht erlassen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Berufungsergänzung hätte als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gedeutet werden müssen, hat auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung wegen Verspätung des Rechtsmittels keinen Einfluß. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen, was hier bedeutet, daß der Zurückweisungsbescheid dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach § 72 Abs. 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft. Es ist daher von Gesetzes wegen dafür gesorgt, daß auch die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung die Versäumungsfolgen beseitigt. Deshalb besteht kein Grund dafür, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch nicht bejahend entschieden worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. 12275 A, und das Erkenntnis vom 19. Jänner 1987, Zl. 86/02/0120, u.a.).
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Damit erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200513.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015