Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags des BVwG auf Aufhebung einer "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG" der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich, Stand September 2021, mangels PräjudizialitätRechtssatz
Die angefochtene "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG", Stand September 2021, wurde durch die "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG", Stand Jänner 2022, ersetzt. Wie sich aus dem von der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich vorgelegten Akt ergibt, war die "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG", Stand Jänner 2022, zumindest im Zeitraum vom 20.01.2022 bis zum 04.02.2022 auf der Website des AMS Niederösterreich veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des dem Anlassverfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes ist es ausgeschlossen, dass das BVwG die zur Gänze angefochtene "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG", Stand September 2021, anzuwenden und seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitslosenversicherung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Gerichtsantrag, Geltungsbereich (zeitlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V221.2022Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023