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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über den Fristsetzungsantrag des G D, vertreten durch Mag.a Margit Sagel, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 60/18, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 6. Februar 2023, W129 2243286-1/13E, erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift dieser Entscheidung samt Zustellnachweis vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwands um die Hälfte niedriger festgesetzt ist als der sonst gebührende Betrag (vgl. etwa VwGH 21.6.2022, Fr 2022/19/0029, mwN).
Wien, am 6. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022190049.F00Im RIS seit
24.04.2023Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023