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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Rechtssatz
Soweit die Revision Vorbringen dazu erstattet, dass der Revisionswerber aufgrund neuer Umstände in seinem Heimatstaat asylrelevant verfolgt werde, geht sie schon deshalb ins Leere, weil es sich beim hier zur Anwendung gebrachten Grund für die Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 um einen Asylausschlussgrund handelt, bei dessen Vorliegen eine Prüfung in Bezug auf einen sonst (allfällig) bestehenden Anspruch auf Zuerkennung - oder wie hier: Beibehaltung - des Status des Asylberechtigten nicht stattzufinden hat (vgl. VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0289; VwGH 9.3.2022, Ra 2021/19/0461, Rn. 14).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190238.L02Im RIS seit
24.04.2023Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023