RS Vwgh 2023/3/9 Ra 2022/19/0238

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Veröffentlicht am 09.03.2023
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19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Die nach der Rechtsprechung des VwGH nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Güterabwägung stellt nicht eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 MRK, sondern eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung mit den Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat dar (vgl. VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, Rn. 14, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190238.L01

Im RIS seit

24.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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