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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober sowie Dr. Koprivnikar als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der A GmbH in Gumpoldskirchen, vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. August 2022, VGW-104/040/955/2022-2, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Wettengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die belangte Behörde erließ aufgrund des Antrags der revisionswerbenden Partei einen Bescheid mit folgendem Spruch (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Die A GmbH [] verfügt in den unten genannten Standorten über
Bewilligungen als Wettunternehmerin konkret
a) als Buchmacherin (= gewerbsmäßiger Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen) und
b) als Totalisateurin (= gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten zwischen Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen)
Mit Schreiben vom 04.06.2021 suchte die A GmbH um Bewilligung der Neubestellung von Herrn T [...]
A) als weitere verantwortliche Person für die angeführten Betriebsstätten im 2. Bezirk in [...]
und B) als Stellvertreter (verantwortliche Person) in folgenden Betriebsstätten
in Wien [...]
an.
Der Magistrat der Stadt Wien weist das Ansuchen der A GmbH um Bewilligung der Neubestellung des Herrn T gemäß §11 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 lit c des Wiener Wettengesetzes, LGBl für Wien Nr. 26/2016 idgF, ab.“
2 Die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem und über rechtzeitigen Antrag schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis mit der Begründung als unbegründet ab, dass Herr T nicht als verantwortliche Person bestellt werden könne, weil über sein Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei; § 11 Abs. 2 ff Wiener Wettengesetz gelte auch für verantwortliche Personen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil keine Leitentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage vorliege, ob § 11 Abs. 3 Wiener Wettengesetz (unmittelbar oder analog) auf verantwortliche Personen Anwendung finde.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
4 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Ab- bzw. Zurückweisung der Revision.
5 Die Revision erweist sich als unzulässig:
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die revisionswerbende Partei führt zur Zulässigkeit der Revision aus, bei verantwortlichen Personen führe mangels expliziter gesetzlicher Anordnung das Vorliegen eines in § 11 Abs. 2 und Abs. 3 Wiener Wettengesetz genannten Grundes nicht zum Verlust der Zuverlässigkeit. Entscheidend sei vielmehr, ob je nach Aufgabenbereich bzw. Tätigkeitsfeld der betreffenden Person - verantwortliche Person oder Geschäftsführer - ein Grund vorliege, aus dem geschlossen werden könne, dass sie nicht zuverlässig sei. Zu dieser Rechtsfrage - nämlich, ob § 11 Abs. 2 ff Wiener Wettengesetz auch auf verantwortliche Personen anwendbar sei, und damit die Frage, ob bereits die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen einer verantwortlichen Person ausreichend sei, damit diese als nicht mehr zuverlässig gelte - gebe es bislang noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
10 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 14.12.2022, Ra 2021/05/0032, mwN).
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund der Revision der revisionswerbenden Partei in einem anderen Verfahren nach dem Wiener Wettengesetz die von der revisionswerbenden Partei aufgeworfene Frage zur Auslegung des § 11 Wiener Wettengesetz beantwortet (vgl. VwGH 16.3.2023, Ro 2023/02/0004). Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Verfahren von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG - insbesondere § 51 VwGG - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 3. April 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020005.J00Im RIS seit
24.04.2023Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023