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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der B F in S, vertreten durch Sauerzopf & Partner Rechtsanwälte in 1010 Wien, Börsegasse 9/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. September 2022, VGW-101/020/11450/2022-2, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22. August 2022 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den 23. Wiener Gemeindebezirk für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z 1 StVO abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 StVO nicht erfüllt seien, zumal sich nach dem Zentralen Melderegister der Hauptwohnsitz der Revisionswerberin an einer näher bezeichneten Adresse in Schwechat befinde.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde die dagegen erhobene Beschwerde, soweit sich der Antrag auf Hauptstraßen B iSd Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, ABl. 2021/35, im 23. Wiener Gemeindebezirk beziehe, als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
3 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Revisionswerberin ihren Hauptwohnsitz an einer näher genannten Adresse in Schwechat und ihren Nebenwohnsitz an einer bestimmten Adresse im 23. Wiener Gemeindebezirk in einem „Erholungsgebiet Badehütte“ habe. Sie sei Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges mit Standort in Schwechat.
Nach § 45 Abs. 4 StVO könne die beantragte Ausnahmebewilligung für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 StVO angegebenen Kurzparkzonen nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohne und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen habe sowie ein persönliches Interesse nachweise, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeuges sei, oder nachweise, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen werde.
Im Weiteren stellte das Verwaltungsgericht die Rechtslage wie auch die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zur 19. StVO Novelle dar, wonach auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen (auf den Hauptwohnsitz) abgestellt werde. Es verwies auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welcher aufgrund einer Wortinterpretation des § 45 Abs. 4 StVO zu dem Ergebnis gekommen sei, dass in diesem Regelungszusammenhang nur ein Mittelpunkt von Lebensinteressen (der durch Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände zu finden sei) in Betracht komme und dabei auch dem Ort der Zulassung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges erhebliche Bedeutung beigemessen werde. Davon ausgehend kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die begehrte Ausnahmebewilligung, zumal diese ausdrücklich nur für einen bloßen Nebenwohnsitz und für ein in Schwechat zugelassenes Kraftfahrzeug beantragt wurde, nicht erteilt werden könne.
Liege aber bereits eine unabdingbare Voraussetzung für die begehrte Bewilligung nicht vor, brauche auf die Frage des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen ebenso wenig eingegangen werden wie auf die behauptete unsachliche Bevorzugung anderer Antragsteller.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird vorgebracht, dass die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Revisionswerberin deshalb die Erteilungsvoraussetzungen des § 45 Abs. 4 StVO nicht erfülle, weil sie ihren Hauptwohnsitz in Schwechat und nicht in Wien habe, mit dem Wortlaut des § 45 Abs. 4 StVO nicht in Einklang zu bringen sei, da diese Bestimmung nicht auf den Hauptwohnsitz abstelle. Unter Hinweis auf im Internet abrufbare „Allgemeine Informationen der Stadt Wien“ zur Erteilung einer zusätzlichen Ausnahmebewilligung („Saisonpickerl“) führt die Revision ferner aus, dass es für die Erteilung eines Saisonpickerls gerade nicht auf den Hauptwohnsitz ankomme, sondern vielmehr die Lage des Nebenwohnsitzes maßgeblich sein könne. Es sei zu berücksichtigen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der warmen Jahreszeit eben an den Nebenwohnsitz verlegt werde. Dass die Stadt Wien dies bei Antragstellern mit Hauptwohnsitz in Wien berücksichtige, nicht aber bei Antragstellern, deren Hauptwohnsitz außerhalb Wiens liege, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Anspruch auf Erteilung eines „Saisonpickerls“ für einen Nebenwohnsitz in einem „Erholungsgebiet Kleingarten“ oder „Erholungsgebiet Kleingarten ganzjähriges Wohnen“, in einem „Erholungsgebiet Badehütte“, in einer „Gartensiedlung“ oder „Gartensiedlung Gemeinschaftsanlage“ bestehe, insbesondere zur Frage, ob die Einschränkung der Erteilung solcher Saisonpickerl auf Personen mit Hauptwohnsitz (in irgendeinem Bezirk) in Wien mit § 45 Abs. 4 StVO in Einklang zu bringen sei und ob Personen mit einem Hauptwohnsitz außerhalb Wiens von einem Saisonpickerl für ihren Nebenwohnsitz in Wien schlichtweg ausgeschlossen seien, liege nicht vor.
8 Gemäß § 45 Abs. 4 StVO kann eine Bewilligung für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und 1. Zulassungsbesitzer oder 2. dauernd ausschließlicher Nutzer eines Kraftfahrzeugs ist, der nachweist, dass er ein Dauerschuldverhältnis (insbesondere Leasingvertrag oder Mietvertrag) über einen Zeitraum von mindestens 4 Monaten hat oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird.
9 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Antragsteller für eine Bewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO im betreffenden Gebiet einen Wohnsitz haben muss und durch die 19. StVO-Novelle als zusätzliches und einschränkendes Kriterium normiert ist, dass der Antragsteller in dem betreffenden Gebiet auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen haben muss. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass im Regelungszusammenhang des § 45 Abs. 4 StVO nur ein Mittelpunkt von Lebensinteressen (der durch Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände zu finden ist) in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.5.2017, Ra 2017/02/0094, mwN).
10 Es ist nicht als rechtswidrig anzusehen, dass das Verwaltungsgericht im Einklang mit der vorzitierten ständigen Rechtsprechung u.a. auf Grund der Meldung des Hauptwohnsitzes in Schwechat sowie der Zulassung des gegenständlichen Fahrzeuges in Schwechat davon ausgegangen ist, dass sich der maßgebliche Mittelpunkt der Lebensinteressen gemäß § 45 Abs. 4 StVO der Revisionswerberin nicht in Wien befindet (vgl. zur Bedeutung der Meldung des Hauptwohnsitzes und des Zulassungsortes eines Fahrzeuges als maßgebliches Indiz etwa VwGH 22.2.2002, 99/02/0324, mwN). Dem Verwaltungsgericht ist nicht entgegenzutreten, wenn es in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien angenommen hat, dass folglich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO nicht vorlagen.
11 Zu den Ausführungen der Revisionswerberin zu Fällen der Erteilung einer (zusätzlichen) Ausnahmebewilligung für Nebenwohnsitznehmer ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung zu den Anforderungen gemäß § 45 Abs. 4 StVO die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs. 4 StVO an Antragsteller, die nicht zusätzlich zur Voraussetzung, im betreffenden Gebiet einen Wohnsitz zu haben (vgl. dazu näher VwGH 8.11.1995, 94/03/0245 zur Rechtslage vor der 19. StVO-Novelle sowie VwGH 29.11.1995, 95/03/0130, zur Rechtslage nach der 19. StVO-Novelle, wonach dieses Erfordernis des Vorliegens eines Wohnsitzes inhaltlich gleich geblieben ist), auch das Kriterium erfüllen, dort den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu haben, jedenfalls nicht in Betracht kommt.
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. April 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020218.L00Im RIS seit
24.04.2023Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023