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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des W in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 26. Juli 1995, Zl. UVS 413.5-1/95-5, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, den ihr angeschlossenen Unterlagen und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1995, Zl. 94/11/0404, ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. August 1994 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von fünf Jahren von der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 7. Oktober 1993 an, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Dem lag die Annahme zugrunde, daß der Beschwerdeführer innerhalb von 9 Jahren drei Alkoholdelikte, eines davon verbunden mit einem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang, eines verbunden mit einer auffallenden Fahrweise, begangen habe; ihm sei bereits einmal die Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit und einmal wegen Fehlens der gesundheitlichen Eignung - jeweils im Zusammenhang mit einem der in Rede stehenden Alkoholdelikte - entzogen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid mit dem zitierten Erkenntnis vom 21. März 1995 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Dafür war maßgebend, daß der Gerichtshof in einem früheren Erkenntnis (vom 19. September 1989, Zl. 89/11/0077) im Zusammenhang mit einem im wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt eine Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 von 5 Jahren als zu lang befunden habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz)Bescheid wurde die Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs. 1 KFG 1967 wiederum bestätigt, die Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 jedoch mit vier Jahren bemessen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid entspricht im Lichte des Vorerkenntnisses vom 21. März 1995 dem Gesetz. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in diesem Erkenntnis ausgeführt, daß der Beschwerdeführer nicht nur ein Rückfallstäter sei, sondern auch das Bild einer Person biete, die weder durch schwere Strafen noch durch sonstige einschneidende Erfahrungen, noch durch bisher erfolgte Entziehungen der Lenkerberechtigung davon abzuhalten sei, abermals ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand zu lenken, und sich dabei - über die Gefahr, die ein Fahrzeuglenker durch eine Alkoholbeeinträchtigung an sich schon darstellt, hinaus - weitgehend enthemmt verhalte. Die belangte Behörde hätte ihre sich aus § 63 Abs. 1 VwGG ergebende Bindung an das Vorerkenntnis nur dann verletzt, wenn sie - bei unveränderter Sachverhaltsannahme - die Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 gleich lang oder nur unmaßgeblich niedriger als mit 5 Jahren bemessen hätte. Das ist nicht der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde getroffene Ersatzentscheidung.
Dabei spielt es entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Rolle, daß eine der vorangegangenen Entziehungen der Lenkerberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung (und nicht wegen Verkehrsunzuverlässigkeit) erfolgt ist. Sie stand jedenfalls im Zusammenhang mit einem der drei Alkoholdelikte des Beschwerdeführers, welches auch eine Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich hätte ziehen können. Ebenso spielt es keine Rolle, ob die belangte Behörde zu Recht das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren als Uneinsichtigkeit in seine charakterlichen Mängel gewertet hat, weil sie auch ohne diese Annahme zum selben Ergebnis wie im angefochtenen Bescheid hätte kommen können.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110293.X00Im RIS seit
19.03.2001