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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. August 1994, Zl. 8 BauR1-79/4/1994, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde Maria Wörth, vertreten durch den Bürgermeister; 2. W in R, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und dem Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 2. Februar 1993 erteilte der Bürgermeister der erstmitbeteiligten Partei dem Zweitmitbeteiligten die Baubewilligung zur Errichtung eines Nebengebäudes (mit zwei Ferienwohnungen, Keller als Abstellraum), eines Stellplatzes und eines überdachten Abstellplatzes auf einer Stahlbetonmauer auf dem Grundstück Nr. n1/1, KG. R. Die Einwendungen des beschwerdeführenden Nachbarn wurden abgewiesen. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. August 1994 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der erstmitbeteiligten Partei vom 8. März 1994, mit dem der erstinstanzliche Bescheid bestätigt worden war, keine Folge gegeben. In den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschriften der belangten Behörde und der erstmitbeteiligten Partei wurde ausgeführt, daß auf Grund des Aufhebungs- und Schenkungsvertrages vom 17. Februar 1994 betreffend die Liegenschaft n2, KG R, umfassend die Grundstücke Nr. n1/13 und n3, das Eigentumsrecht an den genannten Grundstücken vom Beschwerdeführer auf J übertragen wurde. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 3. Juni 1994, Zl. 5411/94, wurde die entsprechende grundbücherliche Eintragung bewilligt und das Eigentumsrecht für J einverleibt.
Gemäß § 21 Abs. 1, 4 und 5 der Kärntner Bauordnung 1992 haben u.a. Anrainer, das sind die Eigentümer der im Einflußbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke, im Verfahren nach §§ 14 bis 17 Parteistellung und können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die im öffentlichen Recht begründet sind. Welche öffentlich-rechtlichen Einwendungen den Anrainern subjektiv-öffentliche Rechte vermitteln, ist in § 21 Abs. 5 leg. cit. geregelt. Die Möglichkeit einer Berührung der in der Kärntner Bauordnung 1992 verankerten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte setzt somit voraus, daß die betreffende Person Eigentümer eines im Einflußbereich des Bauvorhabens liegenden Grundstückes ist. Im vorliegenden Fall steht fest, daß das Eigentumsrecht an dem Grundstück des beschwerdeführenden Nachbarn am 3. Juni 1994, also vor Beschwerdeerhebung, für eine andere Person als den Beschwerdeführer, nämlich J, im Grundbuch einverleibt wurde. Die Übertragung subjektiv öffentlicher Rechte - also auch subjektiv öffentlicher Nachbarrechte auf Grund der Bauordnung -, welche mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbunden sind, ist nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung möglich (vgl. den hg. Beschluß vom 17. Oktober 1978, Slg. Nr. 9658/A). Eine solche Bestimmung ist für die Nachbarrechte gemäß der Kärntner Bauordnung 1992 nicht vorgesehen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (am 3. Oktober 1994) konnte dem Beschwerdeführer also in bezug auf das angeführte Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. 241/1 kein subjektives öffentliches Nachbarrecht zustehen. Der Beschwerdeführer kann durch den angefochtenen Bescheid, der - nach der angeführten grundbücherlichen Einverleibung der Übertragung des Eigentumsrechtes an J - noch an den Beschwerdeführer ergangen ist, in Nachbarrechten nicht verletzt werden vgl. die hg. Beschlüsse vom 12. Dezember 1993, Zl. 181/73, vom 17. Oktober 1978, Slg. Nr. 9658/A, und das hg. Erkenntnis vom 26. März 1985, Zl. 85/05/0049). Dem Beschwerdeführer fehlt somit die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde, weshalb diese gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050289.X00Im RIS seit
03.05.2001