Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorlage der direkt erteilten BevollmächtigungRechtssatz
Nach Aufforderung des VfGH, die erteilte Vollmacht nachzuweisen und mit ausdrücklichem Hinweis auf die Nichtzulässigkeit einer "Kettenvollmacht", teilte die einschreitende Rechtsanwälte GmbH mit, dass der Beschwerdeführer sie direkt mit der Vertretung im Verfahren vor dem VfGH beauftragt und entsprechend Vollmacht erteilt habe. Dieser Stellungnahme war jedoch eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 23.04.2022 beigelegt, in der dieser eine andere Person dazu bevollmächtigt, ihn in allen rechtlichen Belangen seines Finanzstrafverfahrens zu vertreten und insbesondere für Verfahren vor dem VfGH und dem VwGH einen Rechtsanwalt seiner Wahl mit seiner Vertretung zu beauftragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Prozessvollmacht, Vollmacht, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E1087.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023